Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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sie mindestens fünf Jahre lang als Privatpfleger oder im Anstalts- oder Gemeindedienste 
Krankenpflege in befriedigender Weise ausgeübt haben, kann vom Landes-Medizinal- 
Kollegium die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson ohne vorherige Prüfung 
erteilt werden, sofern spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlaß der Prüfungs- 
vorschriften bei diesem ein bezüglicher Antrag gestellt worden ist und die gutachtlich gehörte 
Prüfungskommission sich dafür ausspricht; auf Befürwortung der Prüfungskommission 
kann, wenn besonders dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise auch der Nachweis des 
Besuchs eines Ausbildungskurses erlassen werden. Die zu hörende Prüfungskommission 
wählt das Landes-Medizinal-Kollegium aus. 
Das Ministerium des Innern kann in besonderen Ausnahmefällen von Einhaltung 
der einjährigen Antragsfrist Befreiung erteilen, sowie Angehörigen geistlicher oder welt- 
licher Krankenpflegegenossenschaften gegenüber beim Nachweis einer hinreichenden, den An- 
forderungen dieser Verordnung entsprechenden Ausbildung das Erfordernis fünfjähriger 
Beschäftigung in der Krankenpflege auf eine solche von zwei Jahren herabmindern. 
8 21. In den Fällen der §§ 19, 20 ist ein Ausweis nach beiliegendem Muster 3 
zu erteilen. 
8 22. Die in einem anderen Bundesstaat auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte 
Anerkennung als Krankenpflegeperson gilt auch für das königlich sächsische Staatsgebiet. 
8 23. Die staatliche Anerkennung als Krankenpflegeperson kann von der für den 
Wohn= oder Aufenthaltsort zuständigen Kreishauptmannschaft zurückgenommen werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, welche den Mangel derjenigen Eigenschaften dartun, die für die 
Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder wenn die Krankenpflegeperson 
den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt. 
Einer in einem anderen Bundesstaat erfolgten Anerkennung kann unter denselben 
Voraussetzungen von der Kreishauptmannschaft des Wohn= oder Aufenthaltsorts die 
Wirksamkeit für das königlich sächsische Staatsgebiet entzogen werden. Die Entziehung ist 
der Behörde, welche die Anerkennung erteilt hat, zur Kenntnis zu bringen. 
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Muster B.
	        
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