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Nr. 19. Verordnung,
die Erhöhung des Mindestgehalts der Hilfsgeistlichen betreffend;
vom 20. Februar 1909.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister und unter
Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode wird verordnet, was folgt:
Der Gehalt eines Hilfsgeistlichen, neben welchem ihm noch ein entsprechendes
Wohnungsgeld oder Freiwohnung zu gewähren ist, wird vom 1. Januar 1909 ab
auf 2000 4 für das Jahr festgestellt.
Derselbe ist nach dreijährigem Dienst des Hilfsgeistlichen aus landeskirchlichen
Mitteln auf 2200 .4 für das Jahr zu erhöhen.
Die vor dem 1. Januar 1909 liegende Dienstzeit als Hilfsgeistlicher wird in
die dreijährige Frist eingerechnet.
Die Verordnung vom 1. September 1902, den Mindestgehalt der Hilfsgeistlichen
betreffend (Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums Seite 77), findet durch gegenwärtige
Verordnung ihre Erledigung.
Dresden, den 20. Februar 1909.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
von Zahn.
Hildemann.
Nr. 20. Bekanntmachung
einer Ergänzung der Prüfungsordnung für Arzte;
vom 19. Februar 1909.
Nochdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung beschlossen und
der Reichskanzler am 2. Februar 1909 (Seite 32 des Zentralblattes für das Deutsche
Reich) bekannt gemacht hat, daß § 68 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai
1901 folgenden Zusatz:
„Das Gleiche gilt von solchen nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1912
vollständig bestanden haben.“