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sonstigen Wässern zur gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Verwertung ihrer radioaktiven
Stoffe und Eigenschaften, mögen diese auf dem Gehalt an Emanation oder an gelösten
Radiumsalzen beruhen. Die Wirkung von Verleihungen, die vor dem 19. September 190 S
erfolgt sind, bleibt unberührt. Der Grundstückseigentümer ist befugt, radioaktive Stoffe und
Eigenschaften des Wassers so lange für den eigenen Bedarf zu benutzen, als sie nicht gewerbs-
mäßig oder gemeinnützig verwertet werden.
Artikel II.
Die den Abschnitt II des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.= u.
V.-Bl. S. 353 flg.) bildenden 6# 7 bis 17 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
& 7. Jede rechtsfähige Person kann Bergbaurechte erwerben.
8. (1) Gehört ein verliehenes Bergbaurecht oder ein in Betrieb genommenes Kohlen-
bergbaurecht mehreren Personen, so haben diese einen Vertreter zu bestellen. Der Vertreter
ist befugt, für sämtliche Berechtigte Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Bestellung sowie jede Anderung in der Person des Vertreters ist dem Bergamte unter
Beifügung der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
(2) Mehrere Berechtigte haften für die Verbindlichkeiten aus dem Erwerbe oder der
Ausübung des Bergbaurechts als Gesamtschuldner.
§ 9. (#) Zwei oder mehr Personen können zum Betriebe eines im Königreiche Sachsen
gelegenen Bergwerkes eine Gewerkschaft bilden, wenn sie oder eine von ihnen ein Bergbaurecht
daselbst erworben haben, und sie erklären, daß sie dieses Bergbaurecht der zu gründenden.
Gewerkschaft übertragen.
(2) Die Gewerkschaft bedarf zu ihrer Begründung der Genehmigung ihrer Satzung
durch das Finanzministerium. Die Genehmigung ist auch zu jeder Anderung der Satzung
erforderlich.
(3) Die Gewerkschaft ist rechtsfähig. Sie kann insbesondere unter ihrem Namen Rechte,
namentlich Bergbaurechte, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(1) Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet den Gewerkschaftsgläubigern nur
das Vermögen der Gewerkschaft.
10. Die Mitglieder einer Gewerkschaft — Gewerken — haben nach dem Verhältnis
ihrer Gewerkenanteile — Kuxe — Anspruch auf die zur Verteilung kommenden Uberschüsse
— Ausbeuten — sowie im Falle der Auflösung oder einer sonstigen Vermögensverteilung.
Anteil an dem Vermögen der Gewerkschaft; sie sind, vorbehältlich der Bestimmung in § 11,
im nämlichen Verhältnis verpflichtet, die beschlossenen Einzahlungen — Zubußen — zu leisten.