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& 11. Ein Gewerke ist jederzeit berechtigt, sich von der Gewerkschaft loszusagen. Dies
hat zur Folge, daß er der ihm als Gewerken zustehenden Rechte verlustig geht, und daß er
von den ihm als Gewerken obliegenden Verbindlichkeiten, insbesondere zur Zahlung von
Zubuße, befreit wird. Die Lossagung ist wirkungslos, wenn der Gewerke nicht gleichzeitig
den Kurschein oder die diesen Schein betreffende Kraftloserklärung überreicht.
& 12. (0) Über die Gewerken und die ihnen gehörigen Kuxe oder Kuxteile ist von dem
Vorstande der Gewerkschaft ein Verzeichnis — das Gewerkenbuch — zu führen.
(2) Als Gewerke gilt nur derjenige, welcher in dem Gewerkenbuche als solcher ein-
getragen ist.
(3) Über die Eintragung wird dem Gewerken ein auf seinen Namen lautender Schein
— Kuxschein — aussgestellt.
(4) Die Krxe können, sofern nicht in der Satzung ein anderes bestimmt ist, ohne
Zustimmung der Gewerkschaft auf andere übertragen werden.
13. (□) Zur Übertragung der Kuxe ist eine schriftliche Abtretungserklärung und die
Eintragung in das Gewerkenbuch erforderlich.
(2) Der Veräußerer ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren
ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet.
(s3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche erfolgt auf Antrag eines der Beteiligten und
darf nur auf Grund der Abtretungserklärung und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder seiner
Kraftloserklärung geschehen.
& 14. () Bei Veräußerung von Kuxen haftet der Veräußerer für eine Zubuße nur
dann, wenn diese vor der Stellung des Antrags auf Umschreibung beschlossen und fällig
geworden ist. Der Erwerber haftet insoweit für den Veräußerer als Bürge. Ausbeute
gebührt dem Veräußerer nur, wenn sie vor dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte beschlossen
worden ist.
(2) Für Zubußen, die nach der Stellung des in Absatz 1 bezeichneten Antrags beschlossen
oder fällig werden, haftet der Erwerber; ihm gebührt auch die nach diesem Zeitpunkte
beschlossene Ausbeute.
(3) Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten wirken nur in dem Verhältnisse der
letzteren zu einander.
14 a. (1) Auf die Gewerkschaft finden die Vorschriften in § 26 Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 1, §§& 27 bis 32, 33 Absatz 1, 9§§# 34 bis 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
unwirksam. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so kann in der Satzung bestimmt
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