Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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& 11. Ein Gewerke ist jederzeit berechtigt, sich von der Gewerkschaft loszusagen. Dies 
hat zur Folge, daß er der ihm als Gewerken zustehenden Rechte verlustig geht, und daß er 
von den ihm als Gewerken obliegenden Verbindlichkeiten, insbesondere zur Zahlung von 
Zubuße, befreit wird. Die Lossagung ist wirkungslos, wenn der Gewerke nicht gleichzeitig 
den Kurschein oder die diesen Schein betreffende Kraftloserklärung überreicht. 
& 12. (0) Über die Gewerken und die ihnen gehörigen Kuxe oder Kuxteile ist von dem 
Vorstande der Gewerkschaft ein Verzeichnis — das Gewerkenbuch — zu führen. 
(2) Als Gewerke gilt nur derjenige, welcher in dem Gewerkenbuche als solcher ein- 
getragen ist. 
(3) Über die Eintragung wird dem Gewerken ein auf seinen Namen lautender Schein 
— Kuxschein — aussgestellt. 
(4) Die Krxe können, sofern nicht in der Satzung ein anderes bestimmt ist, ohne 
Zustimmung der Gewerkschaft auf andere übertragen werden. 
13. (□) Zur Übertragung der Kuxe ist eine schriftliche Abtretungserklärung und die 
Eintragung in das Gewerkenbuch erforderlich. 
(2) Der Veräußerer ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren 
ist, zur Beschaffung der Kraftloserklärung auf seine Kosten verpflichtet. 
(s3) Die Umschreibung im Gewerkenbuche erfolgt auf Antrag eines der Beteiligten und 
darf nur auf Grund der Abtretungserklärung und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder seiner 
Kraftloserklärung geschehen. 
& 14. () Bei Veräußerung von Kuxen haftet der Veräußerer für eine Zubuße nur 
dann, wenn diese vor der Stellung des Antrags auf Umschreibung beschlossen und fällig 
geworden ist. Der Erwerber haftet insoweit für den Veräußerer als Bürge. Ausbeute 
gebührt dem Veräußerer nur, wenn sie vor dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte beschlossen 
worden ist. 
(2) Für Zubußen, die nach der Stellung des in Absatz 1 bezeichneten Antrags beschlossen 
oder fällig werden, haftet der Erwerber; ihm gebührt auch die nach diesem Zeitpunkte 
beschlossene Ausbeute. 
(3) Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten wirken nur in dem Verhältnisse der 
letzteren zu einander. 
14 a. (1) Auf die Gewerkschaft finden die Vorschriften in § 26 Absatz 1 und 
Absatz 2 Satz 1, §§& 27 bis 32, 33 Absatz 1, 9§§# 34 bis 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechende Anwendung. 
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes 
unwirksam. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so kann in der Satzung bestimmt 
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