Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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# 13. (1) Das Vertragsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch 
eine jedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werden. 
sein. 
(2) Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich 
Wird vereinbart, daß das Vertragsverhältnis zu jeder Zeit gelöst werden kann, so muß 
diese Vereinbarung für beide Teile gelten. Jeder Teil kann alsdann das Verhältnis zu jeder 
Zeit lösen. Vereinbarungen, welche diesen Bestimmungen zuwiderlaufen, sind nichtig. 
§& 14. (1) Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung kann 
der Arbeiter entlassen werden: 
1. 
b 
— 
wenn er bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Bergwerksunternehmer durch Vorzeigung 
eines falschen oder verfälschten Abkehrscheines, Zeugnisses oder Arbeitsbuches hinter— 
gangen oder ihn über das Bestehen eines anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden 
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat; 
wenn er eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges 
oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig macht; 
wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage 
oder der Arbeitsordnung ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigert; 
wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertritt oder sich 
groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerks— 
unternehmers schuldig macht; 
wenn er sich eine Tätlichkeit oder eine grobe Beleidigung gegen den Bergwerksunter— 
nehmer, dessen Vertreter oder einen ihm vorgesetzten Beamten oder gegen ein Mitglied 
der Familien dieser Personen zuschulden kommen läßt; 
wenn er einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteil des Berg- 
werksunternehmers, dessen Vertreters, eines ihm vorgesetzten Beamten oder eines 
Mitarbeiters sich schuldig macht; 
wenn er einen Vertreter des Bergwerksunternehmers, einen ihm vorgesetzten Beamten, 
einen Mitarbeiter oder ein Mitglied der Familien dieser Personen zu einer Hand- 
lung verleitet oder zu verleiten versucht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
verstößt; 
l wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit 
behaftet ist; 
wenn infolge von Brand= oder Elementar= oder sonstigen plötzlich und unverschuldet 
eingetretenen Ereignissen oder auf behördliche, ohne Verschulden des Bergwerksunter- 
nehmers erfolgte Anordnung die Arbeit eingestellt werden muß.
	        
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