Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Haupt— 
gottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten 
besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. 
§& 29. Das Dienstverhältnis der von den Bergwerksunternehmern gegen feste Bezüge 
zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach Maßgabe des 
6 63 des Allgemeinen Berggesetzes oder zu dauernden höheren technischen Dienstleistungen 
(als Maschinen- und Bautechniker, Zeichner und dergleichen) angenommenen Personen kann, 
wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes Kalenderviertel- 
jahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. 
* 30. □u) Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. 
(2) Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden. 
(3) Die Vorschriften in Absatz 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das 
Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Er- 
mangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. 
(4) Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
31. Die Vorschriften des § 30 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte einen 
Gehalt von jährlich fünftausend Mark oder mehr bezieht. 
§ 32. Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe angenommen, so finden 
die Vorschriften des § 30 keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienstverhältnis über die 
Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jevoch auch in 
einem solchen Falle für beide Teile gleich sein. 
33. (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Bergwerksunternehmer und einem der in 
§ 29 bezeichneten Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung 
des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten 
nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die 
Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens aus- 
geschlossen wird. 
(2) Die Beschränkung kann auf einen Zeitraum von mehr als drei Jahren von der Be- 
endigung des Dienstverhältnisses an nur dann erstreckt werden, wenn vereinbart wird, daß 
während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten der zuletzt von ihm bezogene Gehalt 
weitergezahlt wird. 
(3) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Abschlusses minder- 
jährig ist.
	        
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