Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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1. wenn der Bergwerksunternehmer oder dessen Vertreter sich Tätlichkeiten oder Ehr— 
verletzungen gegen sie zuschulden kommen läßt; 
2. wenn der Bergwerksunternehmer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt; 
3. wenn der Bergwerksunternehmer Anordnungen ergehen läßt, welche gegen sicherheits— 
polizeiliche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung der von 
dem Bergamte getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert. 
§ 36 a. (1) Gibt der Bergwerksunternehmer durch vertragswidriges Verhalten dem 
Angestellten Grund, das Dienstverhältnis gemäß den Vorschriften in §8 3 4, 36 aufzuheben, 
so kann er aus einer Vereinbarung der in § 33 bezeichneten Art Ansprüche nicht geltend 
machen. 
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Bergwerksunternehmer das Dienstverhältnis aufhebt, 
es sei denn, daß für die Aufhebung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet 
hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten der zuletzt von ihm be- 
zogene Gehalt weiter gezahlt wird. 
(3) Hat der Angestellte für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene 
Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Bergwerksunternehmer nur 
die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren 
Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herab- 
setzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. 
(4) Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig. 
36b. Die Vorschriften des §& 33 Absatz 2 und des § 36 a Absatz 2 bis 4 finden 
keine Anwendung, wenn die Angestellten einen Gehalt von mindestens achttausend Mark für 
das Jahr beziehen. 
& 36. Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat am Schlusse 
jeden Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist insoweit nichtig, als die 
Gehaltszahlung in längeren als vierteljährlichen Zeitabschnitten erfolgen soll. 
636d. Die Bestimmungen der §§& 33, 36 a und 36b finden vom Tage des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes ab auch auf die schon vor diesem Zeitpunkte getroffenen Vereinbarungen 
Anwendung. 
37. Unter den in § 27 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst bestimmte 
Haftung des Bergwerksunternehmers auch für den Fall ein, daß die in § 29 bezeichneten 
Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen oder im Dienste 
behalten werden. 
# 38. (1) Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste 
zu führen, welche die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des
	        
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