Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung 
ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen 
Tagelohns der Mitglieder, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet 
(vergl. 8 50). 
(3) Die Krankenunterstützung ist für die Dauer der Krankheit zu gewähren; sie endet 
spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im 
Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche 
nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf 
der sechsundzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge 
des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in Absatz 2 unter Ziffer 1 bezeichneten 
Leistungen. 
(1) Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
* 50. (1) Der Betrag des durchschnittlichen Tagelohns wird von dem Kassenvorstand 
mit Genehmigung des Bergamts festgestellt. Die Feststellung findet für männliche und weib- 
liche, für Mitglieder über und unter sechzehn Jahren besonders statt; für Mitglieder unter 
sechzehn Jahren (jugendliche Mitglieder) kann sie getrennt für junge Leute zwischen vierzehn 
und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommen werden. 
(2) Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter Berücksichtigung 
der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten 
klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht 
über den Betrag von fünf Mark festgestellt werden. 
(3) Der Kassenvorstand hat die Feststellung von Zeit zu Zeit, namentlich bei eintretenden 
erheblichen Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von fünf zu fünf Jahren zu prüfen. 
(4) Bei der Errichtung der Kasse und in Fällen, bei welchen ein Kassenvorstand nicht 
vorhanden ist, stehen die sich aus diesen Bestimmungen für letzteren ergebenden Verpflichtungen 
dem Bergamte zu. 
§ 51. □u) An Stelle der in § 49 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mit- 
glieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig 
von dieser, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder 
Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt 
solchen Vorschriften, welche mit Genehmigung des Bergamts durch Beschluß der 
Generalversammlung über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken
	        
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