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2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung
ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen
Tagelohns der Mitglieder, soweit er vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet
(vergl. 8 50).
(3) Die Krankenunterstützung ist für die Dauer der Krankheit zu gewähren; sie endet
spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im
Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablaufe der sechsundzwanzigsten Woche
nach Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf
der sechsundzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge
des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in Absatz 2 unter Ziffer 1 bezeichneten
Leistungen.
(1) Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
* 50. (1) Der Betrag des durchschnittlichen Tagelohns wird von dem Kassenvorstand
mit Genehmigung des Bergamts festgestellt. Die Feststellung findet für männliche und weib-
liche, für Mitglieder über und unter sechzehn Jahren besonders statt; für Mitglieder unter
sechzehn Jahren (jugendliche Mitglieder) kann sie getrennt für junge Leute zwischen vierzehn
und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jahren vorgenommen werden.
(2) Die Feststellung des durchschnittlichen Tagelohns kann auch unter Berücksichtigung
der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten
klassenweise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht
über den Betrag von fünf Mark festgestellt werden.
(3) Der Kassenvorstand hat die Feststellung von Zeit zu Zeit, namentlich bei eintretenden
erheblichen Veränderungen der Lohnsätze, jedenfalls aber von fünf zu fünf Jahren zu prüfen.
(4) Bei der Errichtung der Kasse und in Fällen, bei welchen ein Kassenvorstand nicht
vorhanden ist, stehen die sich aus diesen Bestimmungen für letzteren ergebenden Verpflichtungen
dem Bergamte zu.
§ 51. □u) An Stelle der in § 49 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1. für diejenigen, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mit-
glieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig
von dieser, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder
Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann,
oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt
solchen Vorschriften, welche mit Genehmigung des Bergamts durch Beschluß der
Generalversammlung über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken