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zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus
der bisherigen Beschäftigung ausscheidet.
s64. (u#.) Auf Antrag der Kasse kann das Bergamt widerruflich anordnen, daß solche
Bergwerksunternehmer, die mit Abführung der Beiträge im Rückstande geblieben sind und
deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren festgestellt worden ist, nur den auf
sie selbst als Unternehmer entfallenden Teil der Beiträge, welche für die von ihnen be-
schäftigten Personen zur Kasse zu entrichten sind, einzuzahlen haben.
(2) Wird dies angeordnet, so sind die von solchen Unternehmern beschäftigten Personen
verpflichtet, die Eintrittsgelder und etwa gegen sie verhängte Ordnungsstrafen sowie den auf
sie selbst entfallenden Teil der Beiträge zu den festgestellten Zahlungsterminen selbst an die
Kasse einzuzahlen. „%
(3) Die Anordnungen (Absatz 1) müssen diejenigen Bergwerksunternehmer, für die sie
gelten sollen, nach Namen und Wohnort deutlich bezeichnen und sind diesen Unternehmern
schriftlich mitzuteilen.
(() Die von solchen Anordnungen betroffenen Bergwerksunternehmer sind verpflichtet,
sie den von ihnen beschäftigten, in der Kasse versicherten Personen durch dauernden Aushang
in den Mannschaftsstuben bekannt zu machen und bei jeder Lohnzahlung die von ihnen be-
schäftigten Personen darauf hinzuweisen, daß sie die in Absatz 2 bezeichneten Beträge selbst
einzuzahlen haben.
(5) Die Entscheidung über einen gegen die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen er-
hobenen Rekurs ist endgültig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
65. Auf Beiträge für besondere auf Antrag zu gewährende Kassenleistungen (§ 54
Absatz 1 Ziffer 8, § 61 Absatz 2) finden die Vorschriften der §§ 60 und 63 keine An-
wendung.
66. (1) Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letztere
nach Abzug des auf den Bergwerksunternehmer entfallenden Teils (§J 60), und die auf
Grund des Statuts verhängten Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu
lassen. Die Bergwerksunternehmer dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten ent-
fallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungs-
perioden, auf die sie entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge dürfen,
ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn
Pfennig abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt
, werden.
(2) Hat der Bergwerksunternehmer Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar von ihm anerkannt, von dem Versicherten oder