Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Durch das Kassenstatut kann jedoch bestimmt werden, daß auch solchen Kassen— 
mitgliedern die Kassenleistungen ganz oder zum Teil zu gewähren sind, und unter welchen 
Voraussetzungen dies zu geschehen hat. 
8 78. (0) Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Kasse begründenden 
Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Bergwerksunter— 
nehmer ausscheiden, verlieren, soweit nicht in §6 79 und 80 besondere Ausnahmen festgesetzt 
sind, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse. 
(2) Die in § 45 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Personen verlieren außerdem ihre 
Ansprüche auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstande ihren Austritt anzeigen. 
79. C) Kassenmitglieder, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft 
begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre lang un- 
unterbrochen der Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reiches aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie 
Mitglieder einer anderen Knappschafts= oder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder 
einer Innungs-Krankenkasse werden, Mitglieder der Kasse, sofern sie ihre dahingehende Ab- 
sicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen statuten- 
mäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu 
erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen 
Frist liegt. 
(2) Diese Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden 
Zahlungsterminen nicht geleistet werden und das Versäumte auf ergehende Mahnung inner- 
halb der gesetzten Frist nicht nachgeholt wird. 
(3) Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder die 
vollen, für andere Kassenmitglieder von diesen und den Bergwerksunternehmern aufzubringenden 
Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben, noch 
Kassenämter bekleiden. 
(1) Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Krankenkasse 
oder eines nach § 103 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 errichteten Kassenverbandes sich aufhaltende 
Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten Art an die Stelle der in § 49 Absatz 2 Ziffer 1 
bezeichneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Kranken- 
geldes tritt. 
(5) Über die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die 
Krankenkontrolle für die nicht im Bezirk der Kasse sich aufhaltenden Personen hat das Kassen- 
statut Bestimmung zu treffen. 
80. (1) Personen, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse aus- 
scheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse in Unter- 
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