Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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6 94. () Das Bergamt überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen 
Vorschriften. 
(2) Es ist befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse Ein- 
sicht zu nehmen und die Kasse zu revidieren. 
(3) Das Bergamt ist ferner befugt, Ansprüche, welche der Kasse gegen Bergwerksunter- 
nehmer oder Vorstandsmitglieder aus der Rechnungs= und Kassenführung erwachsen, für die 
Kasse entweder selbst oder durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter geltend zu machen. 
(1) Es kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und, falls diesem 
Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. 
(5) In den auf seinen Anlaß anberaumten Sitzungen kann es die Leitung der Ver- 
handlungen übernehmen. 
(6) Solange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht zustande kommt oder die 
Organe der Kasse die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern, 
kann das Bergamt die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder durch von 
ihm zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse wahrnehmen. 
§ 95. (u) Wird das Bergwerk oder werden die Bergwerke, für welche die Kasse er- 
richtet ist, zeitweilig eingestellt oder soweit eingeschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen unter die doppelte Zahl der statutenmäßigen Vorstandsmit- 
glieder sinkt, so kann die Verwaltung von dem Bergamte übernommen werden, welches sie 
durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter wahrzunehmen hat. 
(2) Das vorhandene Kassenvermögen, die Rechnungen, Bücher und sonstigen Aktenstücke 
der Kasse sind in diesem Falle dem Bergamte auszuliefern. 
(3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige Ein- 
stellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte periodisch wieder- 
kehrende ist. 
96. (1) Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Krankenkasse dauernd unter einhundert, 
so hat das Bergamt, sofern es nicht die Leistungsfähigkeit durch vorhandenes Vermögen oder 
durch andere außerordentliche Hilfsmittel für gesichert erachtet, die Kasse aufzulösen und die 
Kassenmitglieder einer anderen Knappschafts-Krankenkasse zu überweisen. 
(2) Das etwa vorhandene Vermögen der Kasse ist in diesem Falle zunächst zur Be- 
richtigung der etwa vorhandenen Schulden und zur Deckung der vor der Auflösung bereits 
entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der Rest fällt derjenigen Krankenkasse 
zu, welcher die der aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden. 
& 97. (1) Die Kasse ist zu schließen, wenn das Bergwerk oder die Bergwerke, für die 
sie errichtet ist, dauernd außer Betrieb gestellt werden.
	        
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