Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Zusätze. 
  
Gebührenfrei bleiben die Hinterlegungen für Armen= oder gemeinnützige Zwecke, von Kostenvorschüssen und 
Kautionen, die bei den Behörden zu deren Sicherung hinterlegt werden. 
War ursprünglich Geld hinterlegt, so ist der an dessen Stelle tretende andere Gegenstand von Beginn des 
folgenden Kalenderjahres an selbständig zu berücksichtigen. « 
Sind in einem Jahre in derselben Sache von denselben Hinterlegern mehrere Gegenstände derselben Gattung 
(a, b oder c) hinterlegt worden, so gilt dies als eine Hinterlegung. 
Die Gebühr umfaßt die Erteilung des Hinterlegungsscheins und der etwaigen vorläufigen Bescheinigung. 
In den Fällen unter b und e wird jedes angefangene Kalenderjahr für voll gerechnet. 
Zu d. Bei Pensionskassen können die Sätze bis zum zehnfachen und wenn besondere Wahrscheinlichkeitswerte durch 
die Aufsichtsbehörde aufzustellen sind, bis zum zwanzigfachen Betrage erhöht werden. 
Zu b. Die laufenden Revisionen der Kassen erfolgen kostenfrei.
	        
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