Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

194 
  
Sachbetreff. 
Mindest- I Höchst- 
von 
Gebühren 
Betrag 
lbis 
  
AM 
4. 4 
J. 
Feststehender 
Betrag 
AM *# 
  
18. 
19. 
20. 
22. 
  
k) Übernahme der Kassenverwaltung durch die Aussichts- 
behörde 
für jeden Monat 5 bis 10 o% des Betrags der 
in ihm fällig gewordenen Kassenausgaben. 
Angefangene Monate werden als voll gerechnet. 
1) Schließung oder Auflösung einer Kasse 
m) Kassenverbände. 
Auf die Beaufsichtigung von Kassenverbänden 
leiden die für vorstehende Angelegenheiten ge- 
troffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Markscheiderwesen (A. B. G. § 61; Verordnung vom 
3. Dezember 1868 — G.= u. V. l. II.S. 1349 —). 
a) Abnahme der Staatsprüfung, einschließlich der Aus— 
stellung des Zeugnisses hierübern 
b) Verpflichtung als Markscheider 
J%) Pflichtschein hierüber 
Orden und Titel. Herbeiführung der Allerhöchsten Ge- 
nehmigung zur Annahme und zum Tragen nichtsächsischer 
Orden sowie zur Führung nichtsächsischer Titel, wenn 
die Genehmigung vom snig nicht ausdrücklich tostenfrei 
erteilt wird 
Präktisch. berzmännischer Arbeitskurs (A. B. G. 8§ 63; 
O. 3. A. B. G. 88 69 flg.). 
Zulassung zum praktisch-bergmännischen Arbeits- 
kurs einchläßlich der Leitung dieses Kurses! und 
der Erteilung eines Zeugnisses . 
Rechtsmittel und Beschwerden in an sich tostenfrei zu 
erledigenden Angelegenheiten 
Schurfangelegenheiten (A. B. G. §§ 18 flg.; A. V. O.z. 
A. B. G. 88 15 flg.). 
a) Erteilung eines Schurfscheines oder der Genehmigung 
zu Suchstölln und ähnlichen unterirdischen Arbeiten 
b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Schurf- 
scheines 
Jc) Verbot des Schürfens . 
d) Streitigkeiten des Schürfers mit Wersla geniner 
essenten nach 88 24, 26 oder 27 A. B. G. 
  
20 
30 
10 
20 
1 
500 
100 
50 
60 
  
  
  
  
300 
  
100 
1 
50 — 
10 — 
10 — 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.