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Sachbetreff.
Mindest- I Höchst-
von
Gebühren
Betrag
lbis
AM
4. 4
J.
Feststehender
Betrag
AM *#
18.
19.
20.
22.
k) Übernahme der Kassenverwaltung durch die Aussichts-
behörde
für jeden Monat 5 bis 10 o% des Betrags der
in ihm fällig gewordenen Kassenausgaben.
Angefangene Monate werden als voll gerechnet.
1) Schließung oder Auflösung einer Kasse
m) Kassenverbände.
Auf die Beaufsichtigung von Kassenverbänden
leiden die für vorstehende Angelegenheiten ge-
troffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Markscheiderwesen (A. B. G. § 61; Verordnung vom
3. Dezember 1868 — G.= u. V. l. II.S. 1349 —).
a) Abnahme der Staatsprüfung, einschließlich der Aus—
stellung des Zeugnisses hierübern
b) Verpflichtung als Markscheider
J%) Pflichtschein hierüber
Orden und Titel. Herbeiführung der Allerhöchsten Ge-
nehmigung zur Annahme und zum Tragen nichtsächsischer
Orden sowie zur Führung nichtsächsischer Titel, wenn
die Genehmigung vom snig nicht ausdrücklich tostenfrei
erteilt wird
Präktisch. berzmännischer Arbeitskurs (A. B. G. 8§ 63;
O. 3. A. B. G. 88 69 flg.).
Zulassung zum praktisch-bergmännischen Arbeits-
kurs einchläßlich der Leitung dieses Kurses! und
der Erteilung eines Zeugnisses .
Rechtsmittel und Beschwerden in an sich tostenfrei zu
erledigenden Angelegenheiten
Schurfangelegenheiten (A. B. G. §§ 18 flg.; A. V. O.z.
A. B. G. 88 15 flg.).
a) Erteilung eines Schurfscheines oder der Genehmigung
zu Suchstölln und ähnlichen unterirdischen Arbeiten
b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Schurf-
scheines
Jc) Verbot des Schürfens .
d) Streitigkeiten des Schürfers mit Wersla geniner
essenten nach 88 24, 26 oder 27 A. B. G.
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1
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