Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu § 11 flg. 
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Akten zu bemerken. Werden zu den Akten von Behörden oder Beamten (Notaren) Urkunden 
in Abschrift gebracht, so ist auf den Abschriften der Betrag des auf den Urkunden ver— 
wendeten Stempels anzugeben; auch sind die auf den Urkunden befindlichen Niederschriften, 
die sich auf die Stempelverwendung beziehen, auf die Abschriften zu übertragen. 
Wertermittelung. 
83. Bei Wertermittelungen sind Kosten tunlichst zu vermeiden. In jedem Falle ist 
darauf Bedacht zu nehmen, daß Kosten nicht in einem Betrage erwachsen, der außer Ver- 
hältnis zur Höhe des Steueranspruches steht. 
8 4. (1) Legen Behörden und Beamte, insbesondere Notare und Ortsstempeleinnehmer 
der Stempelberechnung den vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen oder einen durch Einigung 
mit dem Steuerpflichtigen festgestellten Wert eines ungewissen oder unsicheren Rechts oder 
eines anderen zur sofortigen Wertermittelung nicht geeigneten Gegenstands zugrunde (Gesetz 
8 12 Abs. 3 Satz 1), so haben sie den Beteiligten hierbei zu eröffnen, daß die Stempel- 
berechnung unter dem Vorbehalte der Abänderung durch die dienstlich oder im Instanzen— 
zuge vorgesetzten Behörden erfolge. Der Stempelansatz (8 15) erhält in diesem Falle den 
Zusatz: „Abänderung vorbehalten“. 
(2) Trägt im Falle des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes eine einem Hauptzollamte 
untergeordnete Steuerstelle (§ 10) oder ein Notar Bedenken, den vom Steuerpflichtigen 
vorgeschlagenen Wert der Stempelberechnung zugrunde zu legen, und ist auch zu einer das 
Steuerinteresse ausreichend wahrenden Einigung nicht zu gelangen, so ist die Verwendung und 
Einziehung des Stempels der Steuerbehörde (Gesetz § 41 Abs. 2) zu überlassen. Zu diesem 
Zwecke ist, soweit möglich, die Urkunde in Urschrift oder Abschrift der Steuerbehörde unter 
entsprechender Anzeige zu übersenden; die Beteiligten sind wegen Erfüllung der Stempel- 
pflicht dorthin zu verweisen. Kann die Ubersendung nicht erfolgen, so ist die Steuerbehörde 
unter Mitteilung des Datums und Gegenstands der Urkunde, sowie der Beteiligten nach 
Namen, Stand und Wohnort vom Sachverhalte in Kenntnis zu setzen; die Beteiligten sind 
zur fristmäßigen Erfüllung der Stempelpflicht bei der Steuerbehörde anzuhalten. Auf die 
Urkunde ist folgender Vermerk zu bringen: 
„Die Stempelverwendung wird gemäß Ausführungsverordnung 8 4 Abs. 2 
dem Hauptzollamte X überlassen. 
Ort, Datum. Unterschrift.“ 
Der Vermerk ist auf etwaige Ausfertigungen oder Abschriften zu übertragen. 
(3) Wird der Stempel gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes unter Vorbehalt der 
Berichtigung des Wertansatzes verwendet, so hat die den Stempel verwendende Behörde 
in allen Fällen, in denen eine Nachforderung von Stempelsteuer in Frage kommen kann,
	        
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