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Erfüllung der Stempelpflicht ohne amtliche Überwachung.
§ 1llI. (1) Die Verwendung und Entwertung von Stempelmarken ohne amtliche
Überwachung ist gestattet
1. den Versicherungsunternehmungen, die in Sachsen ihren Sitz, eine Zweigniederlassung
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oder ständige Vertretung haben und ihren in Sachsen wohnhaften Vertretern für
die von ihnen ausgestellten Versicherungsscheine (Policen) und für die sonstigen
über einen Versicherungsvertrag oder über die Verlängerung eines bestehenden
Verficherungsverhältnisses von ihnen errichteten Urkunden (Tarifstelle 30 Anm. 1),
den Anstalten, Körperschaften und Banken, deren Wertpapiere (Schuldverschreibungen,
Pfandbriefe usw.) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sowie
den Banken, bei denen im Falle des § 180 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mündel-
geld angelegt werden darf, für die von ihnen selbst oder zu ihren Gunsten von
dritten Personen ausgestellten Urkunden, rücksichtlich deren die Sorge für die Er-
füllung der Stempelpflicht nicht Behörden oder Beamten, insbesondere Notaren
obliegt,
den bei sächsischen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten für die von ihnen und für
sie ausgestellten Vollmachten (vergl. 8 10),
den Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der Justiz-
verwaltung getroffene Anordnung gestattet ist (Prozeßagenten), rücksichtlich der für
sie ausgestellten, lediglich zur Vertretung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden
ermächtigenden Vollmachten, und zwar auch dann, wenn die Vollmacht die Er-
mächtigung enthält, in der Angelegenheit, auf die sich die Vollmachtserteilung be-
zieht, Leistungen aller Art, insbesondere Geld, Geldeswert und Urkunden für den
Vollmachtgeber in Empfang zu nehmen und darüber zu gquittieren (vergl. 8 16),
Vollmachtgebern und Bevollmächtigten rücksichtlich der in Tarifstelle 33 Nr. III
und IV bezeichneten Vollmachten.
(2) In den Fällen unter Nr. 2 kann die Befugnis durch besondere Verfügung der
Zoll= und Steuerdirektion auf bestimmte Gattungen von Urkunden, insbesondere auf solche
Urkunden beschränkt werden, zu denen Stempel in keinem höheren als einem festzusetzenden
Höchstbetrage zu verwenden ist.
8 12. (1) Den Versicherungsunternehmungen, die in Sachsen weder ihren Sitz, noch
eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung haben, ferner Gesellschaften, Genossen-
schaften, Banken, Kreditanstalten, gewerblichen Unternehmungen usw. kann auf Ansuchen
durch besondere Verfügung der Zoll= und Steuerdirektion auf Widerruf gestattet werden,
zu gewissen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrenden, von ihnen selbst oder zu
ihren Gunsten von dritten Personen ausgestellten Urkunden, rücksichtlich deren die Sorge
Zu § 23
Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 4
Satz 2.