Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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auch Abfertigungsstellen der Hauptzollämter und Schlachtsteuereinnahmen in Schlachthöfen 
als Unterverkaufsstellen zu bestellen. Soweit dies geschehen ist, sind diese Abfertigungs- 
stellen und Schlachtsteuereinnahmen den Unterämtern im Sinne dieser Verordnung zu- 
zuzählen. 
(4) Unterverkaufsstellen sind auch die Stempelsteuereinnahmen (§ 20). 
(5) Die Hauptverkaufsstellen beziehen ihren Bedarf an Stempelmarken von der Zoll- 
und Steuerdirektion (Wirtschaftsverwaltung), die Unterämter von der ihnen übergeordneten 
Hauptverkaufsstelle, die Ortsstempeleinnehmer von der Haupt= oder Unterverkaufsstelle, an 
die sie in der ihnen erteilten Geschäftsanweisung (§ 21 Abs. 3) verwiesen worden sind. 
(6) Behörden und Beamte, insbesondere Notare beziehen ihren Bedarf an Stempel- 
marken von den Hauptverkaufsstellen oder Unterämtern, die ihnen am nächsten liegen. 
Die Zoll= und Steuerdirektion kann anordnen, daß bestimmte Behörden und Beamte, ins- 
besondere Notare ihren Bedarf an Stempelmarken ausschließlich von der örtlich zuständigen 
Hauptverkaufsstelle oder ausschließlich von einem Unteramte zu beziehen haben. 
(7) Die Stempelmarken werden gegen Barzahlung verkauft, soweit nicht in den Ge- 
schäftsanweisungen der Ortsstempeleinnehmer für bestimmte Fälle Ausnahmen verfügt 
werden. 
Stempelsteuereinnahmen. 
8 20. (0) An Orten, an denen sich keine zur Haupt= oder Unterverkaufsstelle bestellte 
Behörde befindet, sowie in Ortsteilen, in denen der Ankauf und die Entwertung der 
Stempelmarken weger zu weiter Entfernung der zunächst gelegenen Steuerstelle erschwert 
ist, können Stempelsteuereinnahmen errichtet werden. 
(2) Die Zoll= und Steuerdirektion bestimmt die Orte, an denen Stempelsteuereinnahmen 
errichtet werden sollen und die als deren Verwalter zu bestellenden Personen (Ortsstempel- 
einnehmer). Die Bestimmung dieser Personen kann mit Genehmigung des Finanzministeriums 
den Hauptzollämtern überlassen werden. 
(3) Das zuständige Hauptzollamt (§ 21 Abs. 1) bestimmt, ob, in welchem Umfange 
und in welcher Weise ein Ortsstempeleinnehmer der Steuerverwaltung für Ansprüche aus 
seiner Geschäftsführung Sicherheit zu leisten hat. 
8 21. (u) Die Ortsstempeleinnehmer werden von den Vorständen der Hauptzollämter, 
in deren Bezirken sie ihren Amtssitz haben, oder von deren amtlichen Stellvertretern ver- 
pflichtet. Uber die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
(2) Bei der Verpflichtung hat der Ortsstempeleinnehmer mit Handschlag die gewissen- 
hafte Erfüllung der Pflichten eines Ortsstempeleinnehmers zu versprechen. 
(3) Dem Ortsstempeleinnehmer werden bei der Verpflichtung ein Abdruck des Gesetzes 
nebst Ausführungsbestimmungen, ein amtlicher Stempel und ein zur Kenntlichmachung seiner
	        
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