Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Geschäftsstelle bestimmtes Schild mit einem staatlichen Hoheitszeichen und der darunter 
angebrachten Aufschrift „Königliche Stempelsteuereinnahme“, sowie eine Geschäftsanweisung 
ausgehändigt. Der Ortsstempeleinnehmer hat zu Protokoll den Empfang zu bestätigen und 
sich den Vorschriften der Geschäftsanweisung zu unterwerfen. 
8 22. Das Hauptzollamt hat die Bestellung eines Ortsstempeleinnehmers im Amts- 
blatte des Amtsgerichts, in dessen Bezirke er seinen Amtssitz hat, und im Falle besonderen 
Bedürfnisses nach seinem Ermessen auch in anderen öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Der Zoll= und Steuerdirektion ist über die Verpflichtung und, wenn die Bestimmung der 
Person dem Hauptzollamte überlassen war (§ 20 Abs. 2 Satz 2), über Name, Stand und 
Wohnung des Ortsstempeleinnehmers Anzeige zu erstatten. 
8 23. Die Ortsstempeleinnehmer haben, soweit sie die ihnen vermöge ihrer Bestellung 
obliegenden Geschäfte wahrnehmen, die Eigenschaft öffentlicher Beamter. Sie haben die 
Befugnis zur Entwertung von Stempelmarken persönlich auszuüben und dürfen sie, soweit 
nicht in § 24 Abweichendes bestimmt ist, nicht auf andere Personen übertragen. 
8 24. An Orten, wo ein Bedürfnis hierfür vorliegt, kann dem Ortsstempeleinnehmer 
durch das Hauptzollamt, in dessen Bezirke er seinen Amtssitz hat, ein Stellvertreter bestellt 
werden. Namen und Stand der bestellten Vertreter sind der Zoll= und Steuerdirektion 
alsbald nach der Bestellung anzuzeigen. Der Ortsstempeleinnehmer ist der Steuerverwaltung 
für die Geschäftsführung seines Stellvertreters verantwortlich. 
8 25. Die Befugnis der Ortsstempeleinnehmer zur Entwertung von Stempelmarken 
erstreckt sich bis zum Höchstbetrage von 504 für den Einzelfall. Mit Genehmigung der 
Zoll= und Steuerdirektion kann im Falle des Bedürfnisses die Befugnis auch für höhere 
Beträge erteilt werden. 
8 26. Die Ortsstempeleinnehmer erhalten für ihre Mühewaltungen eine Vergütung, 
deren Höhe im einzelnen Falle von der Zoll= und Steuerdirektion nach den ihr vom Finanz- 
ministerium erteilten Anweisungen bestimmt wird. 
8 27. Über die Leistung von Sicherheit (§ 20 Abs. 3), die Bestellung von Stell- 
vertretern (§ 24), die Erteilung der Befugnis zur Entwertung von Stempelmarken in 
höheren Beträgen als 50 4 für den Einzelfall (§ 25 Satz 2) und über die Vergütung 
(§ 26) werden die erforderlichen Bestimmungen in den Geschäftsanweisungen oder in Nach- 
trägen zu diesen getroffen. Auf die Nachträge finden die Vorschriften über die Bekanntgabe 
und Aushändigung der Geschäftsanweifungen Anwendung. 
8 28. Die Tätigkeit der nach dem bisherigen Rechte bestellten Stempelmarken- 
verkaufsstellen, Ortsstempeleinnehmer und Stempelverteiler endet mit dem 3 1. März 1909. 
1909. 30
	        
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