— 215 —
dieser Stempelbeträge ist den vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium an die Gerichte erlassenen Anordnungen nachzugehen.
Umtausch verdorbener Stempelmarken.
8 38. (1) Verdorbene Stempelmarken werden gegen andere vom gleichen Wert-
betrage nur umgetauscht, wenn
1. nachgewiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen veranlaßt
und daß von den Stempelmarken und von den Schriftstücken, zu denen sie ver-
wendet sind, noch kein das Steuerinteresse gefährdender Gebrauch gemacht worden
ist, und ·
2. das Umtauschgesuch innerhalb zwei Wochen, nachdem der Schaden dem Berechtigten
bekannt geworden ist, bei der Steuerbehörde angebracht wird.
(2) Über die Umtauschgesuche entscheidet die Zoll- und Steuerdirektion.
Strafberfahren.
8 39. () Die Hauptzollämter haben vor Einleitung des Strafverfahrens gegen Zu 886
Beamte, insbesondere Notare die Genehmigung der Zoll- und Steuerdirektion einzuholen. Abs. 3 Satz 2.
(2) Wird das Strafverfahren eingeleitet, so ist die Dienstbehörde des Beamten (Notars)
von der Einleitung und später vom Ergebnisse des Verfahrens zu benachrichtigen.
Aufsichtsführung.
8 40. Die der Stempelprüfung unterworfenen Behörden, Beamten (Notare), Vereine, Zu F 43.
Gesellschaften und Personen haben dem Stempelfiskal einen angemessenen Raum für die
Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen und ihm alle für die Stempel-
prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gesellschaftsverträge.
8 41. (1) Für die Bewilligung der Aussetzung der Versteuerung im Falle der Zu Tarif-
Anm. 3 zur Tarifstelle 131 ist das Amtsgericht oder der Notar zuständig, dem die Sorge Ei
für die Erfüllung der Stempelpflicht obliegt. Ein vom Amtsgerichte oder vom Notar E
vollzogener Vermerk über die Bewilligung ist auf die Urkunde zu schreiben und auf die
Doppelschriften, Ausfertigungen und Abschriften der Urkunde zu übertragen.
(2) Das für die Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grund- oder
Stammkapitals in das Handelsregister zuständige Amtsgericht hat die Erhebung der
Stempelsteuer, deren Einziehung ausgesetzt worden ist, zu überwachen. Ist kein sächsisches
Amtsgericht für die Eintragung zuständig, so liegt die Überwachung der Steuerbehörde
(Gesetz 8 41 Abs. 2) ob. Dieser ist von dem die Aussetzung bewilligenden Amtsgerichte