Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 10. Im Rekursverfahren vor der Kreishauptmannschaft sind in der Regel mindestens 
drei Sachverständige zu hören. 
8 11. 890 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 wird 
aufgehoben. 
8 12. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Ministerium des Innern übertragen. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Genua, den 10. März 1909. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
  
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und 
Land vom 10. März 1909 betreffend; 
vom 15. März 1909. 
Zur Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 
10. März 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 219) wird folgendes bestimmt. 
A. 
Im allgemeinen. 
8 1. (1) Die mit Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden sollen dessen Vor- 
schriften mit Milde sowie möglichster Schonung der beteiligten Kreise anwenden und das 
Hauptgewicht auf eine erzieherische Wirkung des Gesetzes legen. 
(2) Vor Erlaß eines Verbotes oder vor Versagung einer Genehmigung im Sinne des 
Gesetzes haben deshalb die Polizeibehörden, beziehentlich die Baupolizeibehörden in der 
Regel verständigend und beratend mit den Beteiligten zu verhandeln und einen Ausgleich 
der entgegenstehenden Interessen im gütlichen Wege anzustreben (vergl. 8 4). 
(3) Insbesondere ist hierbei unbeschadet der Vorschriften in § 2 Absatz 1 Satz 2 und 
in § 9 des Gesetzes davon auszugehen, daß im Bauwesen industrieller oder landwirtschaft- 
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