Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Sicherheits- 
leistung. 
Selbständige 
Gutsbezirke. 
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oder auf Grund der gesetzmäßigen Androhung der Behörde erwachsenden Rechtsverluste 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren. 
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungs- 
behörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis ge- 
hoben ist. 
(3) Nach Ablauf von drei Monaten, von dem versäumten Termin oder dem Ende 
der versäumten Frist oder dem für die versäumte Erklärung vorgeschriebenen Zeitpunkt 
an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 
(4) Gegen die Versäumung der in Absatz 2 und 3 bestimmten Fristen findet keine 
Wiedereinsetzung statt. 
(5) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß enthalten 
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 
2. die Angabe der Mittel für deren Bescheinigung, 
3. die Nachholung der versäumten Erklärung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, 
die Bezugnahme hierauf. 
C(6) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Verwaltungsbehörde; bei 
Versäumung einer Rekursfrist entscheidet die zur Entscheidung über den Rekurs berufene 
Behörde. 
(7) Dem Antragsteller können die durch seine Versäumung entstandenen Kosten auf- 
erlegt werden. 
§ 19. □) Wer nach Vorschriften dieses Gesetzes Sicherheit zu leisten hat, kann dies 
durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren bewirken. Die Hinterlegungsstelle 
wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt. Die 9§ 233, 234, 235, 240 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches finden Anwendung. 
(2) Der Hinterlegende trägt die Kosten der Sicherheitsleistung. 
(3) Die Hinterlegungsstelle darf das Ersuchen der Verwaltungsbehörde, die Sicherheit 
an eine bestimmte Person herauszugeben, nur ablehnen, wenn diese Person das Recht zur 
Verfügung über den Anspruch auf die Sicherheit verloren hat oder in der Verfügung 
beschränkt worden ist. 
(4) Befreit von der Sicherheitsleistung sind das Deutsche Reich und die deutschen 
Bundesstaaten sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes, deren Vermögens- 
lage als so sicher anzusehen ist, daß eine Gefährdung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint. 
& 20. Was in diesem Gesetze bezüglich der Gemeinden bestimmt ist, gilt entsprechend 
für die selbständigen Gutsbezirke.
	        
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