Sicherheits-
leistung.
Selbständige
Gutsbezirke.
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oder auf Grund der gesetzmäßigen Androhung der Behörde erwachsenden Rechtsverluste
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren.
(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei der Verwaltungs-
behörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis ge-
hoben ist.
(3) Nach Ablauf von drei Monaten, von dem versäumten Termin oder dem Ende
der versäumten Frist oder dem für die versäumte Erklärung vorgeschriebenen Zeitpunkt
an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(4) Gegen die Versäumung der in Absatz 2 und 3 bestimmten Fristen findet keine
Wiedereinsetzung statt.
(5) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß enthalten
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen,
2. die Angabe der Mittel für deren Bescheinigung,
3. die Nachholung der versäumten Erklärung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist,
die Bezugnahme hierauf.
C(6) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Verwaltungsbehörde; bei
Versäumung einer Rekursfrist entscheidet die zur Entscheidung über den Rekurs berufene
Behörde.
(7) Dem Antragsteller können die durch seine Versäumung entstandenen Kosten auf-
erlegt werden.
§ 19. □) Wer nach Vorschriften dieses Gesetzes Sicherheit zu leisten hat, kann dies
durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren bewirken. Die Hinterlegungsstelle
wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt. Die 9§ 233, 234, 235, 240 des Bürger-
lichen Gesetzbuches finden Anwendung.
(2) Der Hinterlegende trägt die Kosten der Sicherheitsleistung.
(3) Die Hinterlegungsstelle darf das Ersuchen der Verwaltungsbehörde, die Sicherheit
an eine bestimmte Person herauszugeben, nur ablehnen, wenn diese Person das Recht zur
Verfügung über den Anspruch auf die Sicherheit verloren hat oder in der Verfügung
beschränkt worden ist.
(4) Befreit von der Sicherheitsleistung sind das Deutsche Reich und die deutschen
Bundesstaaten sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes, deren Vermögens-
lage als so sicher anzusehen ist, daß eine Gefährdung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint.
& 20. Was in diesem Gesetze bezüglich der Gemeinden bestimmt ist, gilt entsprechend
für die selbständigen Gutsbezirke.