Abgrenzung
der Ver—
pflichteten
gegen
einander.
Unter-
haltungs-
genossen-
schaften.
Zuweisung
an eine andere
Genossenschaft.
Freiwilliger
Beitritt.
Vorläufiges
Mitglieder-=
verzeichnis.
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erfordert, vorbehältlich der Vorschriften der §& 66, 76, 93 flg. in den amtshauptmann-
schaftlichen Bezirken den in § 65 dieses Gesetzes bestimmten Zwangsgenossenschaften
(Unterhaltungsgenossenschaften), in den Bezirken der nach § 155 Absatz 3 von der
Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städte den Stadtgemeinden ob.
(2) Soll zu Zwecken der Unterhaltung oder des Hochwasserschutzes ein Wasserlauf
verlegt oder sein Bett oder sein Ufer wesentlich verändert werden, so sind die Vorschriften
der §§& 27, 33, 34 entsprechend anzuwenden.
& 64. Bildet ein fließendes Gewässer die Grenze zwischen Grundstücken oder An-
lagen, die in zwei verschiedenen Genossenschaftsbereichen oder Stadtgemeinden gelegen
sind, so liegt jeder Genossenschaft oder Stadtgemeinde die Unterhaltung des in ihrem
Bereiche befindlichen Ufers und der Hälfte des Bettes ob. Die Unterhaltungskosten sind
von jedem der hiernach Verpflichteten zur Hälfte zu tragen, soweit nicht das Interesse
des einen von ihnen erheblich überwiegt. Im letzteren Falle sind die Kosten nach dem
Verhältnisse des den Verpflichteten entstehenden Nutzens zu verteilen.
§65. Innerhalb jedes amtshauptmannschaftlichen Bezirkes bilden für den einzelnen
Wasserlauf oder die in Betracht kommende Teilstrecke eines solchen die Eigentümer der
angrenzenden Grundstücke und Anlagen kraft dieses Gesetzes eine rechtsfähige öffentliche
Genossenschaft. Ausgenommen sind die Anlieger an solchen Wasserläufen und Wasserlaufs-
strecken, an denen Unterhaltungs= und Hochwasserschutz-Arbeiten nur den angrenzenden
Grundstücken oder Anlagen zum Vorteil oder Schutze gereichen, ein öffentliches Interesse
aber nicht begründet ist. Die Unterhaltung und der Hochwasserschutz bleiben solchenfalls
den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke und Anlagen überlassen.
§66. Würde die Genossenschaft aus weniger als 5 Mitgliedern bestehen, so sind die
Eigentümer der in Frage kommenden Grundstücke und Anlagen einer benachbarten Unter-
haltungsgenossenschaft zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt durch Beschluß der höheren
Verwaltungsbehörde. Die Aufnahme darf nicht verweigert werden.
67. (1) Zum Beitritte zur Genossenschaft ist jeder berechtigt, der nach 6 77
Absatz 2 zu den Kosten der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes herangezogen
werden kann.
(2) Zum Beitritte berechtigt sind auch die Gemeinden, deren Flurbezirke durch den
Wasserlauf berührt werden. Die Absätze 2 und 3 des § 130 finden Anwendung.
68. Innerhalb jedes amtshauptmannschaftlichen Bezirkes haben die Stadträte,
Bürgermeister und Gemeindevorstände der von den einzelnen Wasserläufen oder Wasser-
laufsstrecken berührten Stadt= und Landgemeinden der Verwaltungsbehörde auf deren
Verlangen binnen vier Wochen ein Verzeichnis einzureichen, in dem — in einer der