Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Diese Verpflichtung liegt dem Grundeigentümer, bei Leitungen oder sonstigen 
Anlagen auf fremden Grundstücken dem Leitungsberechtigten oder dem Besitzer der An— 
lage ob. 
8 76. (0) Bei künstlichen Wasserläufen, in denen Wasser aus einem fließenden 
Gewässer geleitet wird, liegt die Unterhaltung, soweit sie im öffentlichen Interesse nötig 
ist, dem Unternehmer ob. 
(2) Bei Anlagen, die zur Ausübung einer besonderen Wasserbenutzung oder zur 
Sicherung von Wegen, Brücken, Gebäuden, Eisenbahnen, Häfen und anderen besonderen 
Anlagen an fließenden Gewässern dienen, sind die zu diesen Zwecken bestimmten Ufer— 
und Flußbauten von den Besitzern der Anlagen zu unterhalten. 
(3) Die einer Genossenschaft oder einer Gemeinde nach § 63 Absatz 1, nach 
6 73 oder nach § 74 Absatz 2 obliegende Verpflichtung bleibt vorbehältlich des Ersatz- 
anspruches an die Beteiligten bestehen, soweit diese nicht den ihnen in Absatz 1 und 2 
auferlegten Verpflichtungen nachkommen. 
& 77. C□) Der einer Genossenschaft aus der Unterhaltung der fließenden Gewässer 
und dem Hochwasserschutz erwachsende Aufwand ist, soweit seine Übertragung nicht zufolge 
besonderen Rechtsgrundes Anderen obliegt oder sonst erfolgt, auf die Mitglieder der 
Genossenschaft (§ 65) zu verteilen. Wenn die Satzung nicht etwas Anderes bestimmt, 
erfolgt die Verteilung des Aufwandes unter den Besitzern der Grundstücke, welchen die 
Herstellung zu besonderem Nutzen gereicht, nach Maßgabe dieses Nutzens, im übrigen 
unter den sämtlichen Mitgliedern der Genossenschaft nach Beitragseinheiten, welche nach 
dem Maße des Vorteiles zu bestimmen sind. 
(2) Gereichen die Unterhaltungs= und Hochwasserschutz-Arbeiten außer den in § 65 
Satz 1 erwähnten noch anderen Grundstücken und Anlagen zum Vorteil oder Schutze, so 
sind die Eigentümer der letzteren verpflichtet, verhältnismäßig zu den Kosten der Arbeiten 
beizutragen. Uber die Verbindlichkeit zur Beitragsleistung und über das Beitragsverhältnis 
entscheidet im Streitfalle die Verwaltungsbehörde. Diese Entscheidung kann binnen einer 
Frist von vier Wochen nach der Eröffnung durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
gemäß §§ 34 flg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 486) angefochten werden. 
(3) Die Vorschrifti in Absatz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn Unterhaltungs- 
und Hochwasserschutz- Arbeiten gemäß 665 Satz 2 von Eigentümern angrenzender Grund- 
stücke und Anlagen ausgeführt werden, die keiner Genossenschaft angehören. 
& 78. Die Eigentümer solcher Anlagen, welche die Unterhaltungslast vermehren, 
sind zu einer dem dadurch erwachsenen Mehraufwand entsprechenden Vorausleistung 
heranzuziehen. 
Unterhaltung 
künstlicher 
Wasserläufe 
usw. 
Kosten- 
verteilung. 
Voraus- 
belastung.
	        
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