Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Feststellung 
der Hoch- 
wasserlinie. 
Verbot von 
Bauten und 
Ablagerungen 
im Hoch- 
wassergebiete. 
Beseitigung 
von Bäumen 
und 
Sträuchern. 
Hochwasser- 
dämme. 
— 252 — 
III. Besondere Vorschriften für den Hochwasserschutz. 
§ 86. () Die Grenze des Hochwassergebietes wird für die Elbe durch das 
Ministerium des Innern und das Finanzministerium, für die übrigen fließenden Ge- 
wässer, soweit ein Bedürfnis hierzu besteht, durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
(2) Die Beteiligten sind durch öffentliche Bekanntmachung zu benachrichtigen, daß 
für bestimmte Gemeindefluren die Festsetzung der Hochwasserlinie bevorstehe. Der Plan 
ist mindestens drei Monate lang vor der endgültigen Festsetzung der Hochwasserlinie bei 
der Verwaltungsbehörde öffentlich auszulegen. 
87. □) Die Verwaltungsbehörde kann, soweit es der Hochwasserschutz erfordert, 
unbeschadet der Vorschrift in § 84 Satz 2 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 
(G.= u. V.-Bl. S. 381), anordnen, daß im Hochwassergebiet eines fließenden Gewässers 
ohne ihre Erlaubnis keinerlei Anlagen (Bauwerke aller Art, Dämme, Brücken, Auf- 
höhungen der Oberfläche, Einfriedigungen, Pflanzungen usw.) ausgeführt oder wesentlich 
geändert werden dürfen, die auf den Lauf des Wassers oder auf die Höhe des Wasserstandes 
Einfluß haben können. Dasselbe gilt für die Ablagerung von Steinen, Hölzern und 
anderen Gegenständen, die ein Hindernis für den Hochwasserabfluß bilden oder fort- 
geschwemmt werden könnten. 
(2) Für einzelne Anlagen oder Ablagerungen, die nur von unbedeutender Einwirkung 
auf den Hochwasserabfluß sind, können Ausnahmen zugelassen werden. 
#88. Im Hochwassergebiet anstehende Bäume, Wurzelstöcke und Sträucher, die 
den Hochwasserabflußraum nachteilig einengen oder den Wasserabfluß hindern oder sonst 
schädlich beeinflussen, hat der Eigentümer, soweit es die Verwaltungsbehörde auf Antrag 
oder nach Gehör der Unterhaltungspflichtigen anordnet, ohne Anspruch auf Entschädigung 
zu beseitigen. 
§#89. □) Auf Hochwasserdämmen ist das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, 
die Errichtung von Bauwerken jeder Art, sowie die Anbringung von Zäunen und Ein- 
friedigungen verboten. 
(2) An der Elbe, den Mulden (§ 5 Absatz 3), der weißen Elster und der Pleiße 
ist vor den Hochwasserdämmen ein Geländestreifen von 6 bis 12 m Breite, je nach Be- 
stimmung der Verwaltungsbehörde, hinter den Dämmen aber ein Streifen von 4,5 m 
Breite von Bauwerken, Bäumen, Sträuchern, Zäunen, Einfriedigungen und Gräben frei- 
zuhalten. Diese Streifen dürfen nicht als Feld, sondern nur als Wiese benutzt werden. 
Die vorstehenden Vorschriften können von der Verwaltungsbehörde auf andere fließende 
Gewässer erstreckt werden. 
(3) Die Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen in einzelnen Fällen zulassen.
	        
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