Zusammen-
setzung des
Wasseramts.
Rechte des
Vorsitzenden.
Städtische
Ausschüsse.
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35. über die vorläufige Prüfung des Antrages auf Bildung einer Genossenschaft mit
Beitrittszwang nach 8 134 Absatz 1,
36. über das Recht zur Mitbenutzung von Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen
nach § 151 einschließlich der dort in Absatz 2 bestimmten Leistungen,
37. über die Genehmigung von Vorarbeiten zur Vorbereitung einer Anlage nach
8152.
*158. (1) Das Wasseramt wird gebildet aus dem Amtshauptmann oder seinem
Stellvertreter, dem Vorstande der zuständigen Straßen= und Wasserbauinspektion oder
dessen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, von denen zwei durch die Mitglieder der
nach § 65 bestehenden Unterhaltungsgenossenschaften zu wählen sind, während das dritte
Mitglied von der Bezirksversammlung gewählt wird. Für jedes dieser drei Mitglieder
ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Das Wahlverfahren wird durch Ver-
ordnung bestimmt.
(2) Für die Wählbarkeit und das Amt der Mitglieder und der Stellvertreter, dessen
Dauer, Ablehnung und Niederlegung, die Vergütung von Reisekosten, das Ausbleiben bei
Sitzungen und die Ausschließung von der Teilnahme an der Verhandlung oder der Be-
ratung in einzelnen Fällen findet das Gesetz, die Organisation der Behörden für die
innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873, §&8 13 Absatz 4, 14, 16 Ab-
satz 2 und 18 entsprechende Anwendung.
(3) Der Amtshauptmann oder sein Stellvertreter beruft die Mitglieder des Wasser-
amtes zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Gegenstände der Verhandlung ein. Er
führt in den Sitzungen den Vorsitz und hat Stimmrecht. Tritt Stimmengleichheit ein, so
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1!) Das Wasseramt ist beschlußfähig, wenn außer dem Amtshauptmann oder seinem
Stellvertreter und dem Vorstande der Straßen= und Wasserbauinspektion oder dessen
Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
*159. Der Vorsitzende des Wasseramtes kann die Ausführung von Beschlüssen oder
Entscheidungen des Wasseramtes, die er als ungesetzlich oder gegen das öffentliche Interesse
verstoßend ansieht, versagen. In einem solchen Falle hat er unverzüglich Anzeige an die
höhere Verwaltungsbehörde zu erstatten und deren Entscheidung einzuhelen. Gegen diese
Entscheidung ist Anfechtungsklage gemäß 8§ 73 flg. des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 19. Juli 1900 zulässig.
§ 160. In den nach § 155 Absatz 3 von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft
ausgenommenen Städten hat in den in § 157 bestimmten Fällen ein nach 9# 121 flg.
der Revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 295) zu