Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn seit der letzten rechtskräftigen Ver—
urteilung bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung zwei Jahre verflossen sind.
Auwendung 8 13. Die Vorschriften des § 247 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung.
de6 gun Sind die Voraussetzungen des § 243 Nr. 6 oder des § 252 des Strafgesetzbuchs
gesetzouchs. gegeben, so bewendet es bei den Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
III. Sonstige Entwendungen.
Beeren usw. 8 14. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird
Nachlese. bestraft, wer dem Verbote des Eigentümers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten zuwider
mit der Absicht rechtswidriger Zueignung
1. Beeren, Kräuter, Pilze, Haselnüsse, Gräser, Brennesseln, Laub, Wald-, Wasser-,
Feld= oder Wiesenblumen pflückt, abrupft oder abschneidet;
2. am Boden liegende Früchte von Waldbäumen, insbesondere Nadelholzzapfen,
Eicheln oder Bucheckern, oder Kastanien aufliest;
3. auf einem Felde Nachlese hält.
Wird eine der im Absatz 1 bezeichneten Handlungen auf einem eingefriedigten Grund-
stücke begangen oder ist das Entwendete nicht von unbedeutendem Werte oder von geringer
Menge, so finden die Vorschriften der §§ 6 bis 13 Anwendung. Ebenso wird die Nachlese
auf einem noch nicht völlig abgeernteten oder geleerten Felde als Felddiebstahl bestraft.
Die gleiche Strafe wie im Absatz 1 tritt ein, wenn auf einen Forst= oder Felddiebstahl
die Voraussetzungen des § 370 Absatz 1 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuchs zutreffen.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter oder Teilnehmer ohne sein Verschulden keine
Kenntnis von dem Verbote besitzt oder wenn die entwendete Sache keinen Schätzungswert hat.
IV. Beschädigungen.
Vorsätzliche 8 15. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
Beschädigung wer im Walde, auf einem Felde, Wege oder Platze, in einem Garten oder Gewässer vor-
sätzlich und rechtswidrig "
1. abgesehen von den Fällen des § 304 des Strafgesetzbuchs fremde Bäume, Sträucher,
Pflanzen, Feld= oder Gartenfrüchte oder andere anstehende oder getrennte Boden-
erzeugnisse oder fremde Einfriedigungen oder fremde Pfähle, Geflechte oder ähnliche
Gegenstände, die zur Stütze oder zum Schutze von Bäumen oder sonstigen Ge-
wächsen dienen,
2. abgesehen von den Fällen des § 305 des Strafgesetzbuchs fremde Privatwege oder
deren Zubehörungen (Brücken, Seitengräben, Abzüge, Geländer und dergleichen)
beschädigt oder zerstört, oder