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3. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und den Fällen der
Verordnung, die Beschädigung der am Elbufer angebrachten Marksteine usw. be-
treffend, vom 1 8. Juni 1874 (G.= u. V.Bl. S. 81) fremde Steine, Pfähle, Tafeln,
Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung
oder Vermessung von Grundstücken oder Privatwegen dienende Merk= oder Warnungs-
zeichen oder fremde Wegweiser, Orts= oder Wegtafeln umwirft, vernichtet, beschädigt,
fortnimmt oder unkenntlich macht.
Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn der verursachte Schaden
mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt oder die Beschädigung aus Zerstörungslust, Bos-
heit oder Rachsucht erfolgt ist.
8 16. Wird ein Gegenstand der im § 15 Absatz 1 bezeichneten Art fahrlässig be-
schädigt oder zerstört, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert Mark ein.
V. Weidefrevel.
8 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer unbefugt Vieh auf einem Grundstücke weidet oder ein ihm zustehendes Weiderecht
überschreitet.
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf dem es
nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Über-
tritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert
werden konnte.
Wer das Weiden des Viehes einer unzurechnungsfähigen Person überträgt, wird wegen
eines von ihr herbeigeführten oder nicht abgewendeten Weidefrevels bestraft, wie wenn er
ihn selbst begangen hätte.
VI. Sonstige forst= und feldpolizeiliche Zuwiderhandlungen.
8 18. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird
bestraft:
1. wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über
ein Grundstück reitet, fährt, karrt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug oder ein
anderes Acker= oder Erntegerät wendet oder einen Acker, der zum Zwecke der Be-
stellung unter den Pflug gebracht worden ist, eine Schonung, die, ohne mit einer
Einfriedigung oder mit Warnungszeichen versehen zu sein, offensichtlich als solche
kenntlich ist, oder einen Park außerhalb der gebahnten Wege betritt;
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über
Mauern, Hecken oder Zäune in einen Garten, ein Feld oder einen Wald steigt
oder Einfriedigungen im Walde (Wildgatter und dergleichen) übersteigt.
Fahrlässige
Beschädigung.
Weidefrevel.
Betreten des
Grundstücks.