Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und den Fällen der 
Verordnung, die Beschädigung der am Elbufer angebrachten Marksteine usw. be- 
treffend, vom 1 8. Juni 1874 (G.= u. V.Bl. S. 81) fremde Steine, Pfähle, Tafeln, 
Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung 
oder Vermessung von Grundstücken oder Privatwegen dienende Merk= oder Warnungs- 
zeichen oder fremde Wegweiser, Orts= oder Wegtafeln umwirft, vernichtet, beschädigt, 
fortnimmt oder unkenntlich macht. 
Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs finden Anwendung, wenn der verursachte Schaden 
mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt oder die Beschädigung aus Zerstörungslust, Bos- 
heit oder Rachsucht erfolgt ist. 
8 16. Wird ein Gegenstand der im § 15 Absatz 1 bezeichneten Art fahrlässig be- 
schädigt oder zerstört, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert Mark ein. 
V. Weidefrevel. 
8 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer unbefugt Vieh auf einem Grundstücke weidet oder ein ihm zustehendes Weiderecht 
überschreitet. 
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf dem es 
nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Über- 
tritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert 
werden konnte. 
Wer das Weiden des Viehes einer unzurechnungsfähigen Person überträgt, wird wegen 
eines von ihr herbeigeführten oder nicht abgewendeten Weidefrevels bestraft, wie wenn er 
ihn selbst begangen hätte. 
VI. Sonstige forst= und feldpolizeiliche Zuwiderhandlungen. 
8 18. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird 
bestraft: 
1. wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über 
ein Grundstück reitet, fährt, karrt, Vieh treibt, Holz schleift, den Pflug oder ein 
anderes Acker= oder Erntegerät wendet oder einen Acker, der zum Zwecke der Be- 
stellung unter den Pflug gebracht worden ist, eine Schonung, die, ohne mit einer 
Einfriedigung oder mit Warnungszeichen versehen zu sein, offensichtlich als solche 
kenntlich ist, oder einen Park außerhalb der gebahnten Wege betritt; 
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetzbuchs, unbefugt über 
Mauern, Hecken oder Zäune in einen Garten, ein Feld oder einen Wald steigt 
oder Einfriedigungen im Walde (Wildgatter und dergleichen) übersteigt. 
Fahrlässige 
Beschädigung. 
Weidefrevel. 
Betreten des 
Grundstücks.
	        
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