Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Erläuterungen: 
Allgemein. Enthält ein Schiffverschiedene Warengattungen, so ist jede derselben mit dem zugehörigen 
Ein= oder Umladeort und Gewicht auf einer besonderen Zeile nachzuweisen. Gleichartiges Schiffs- 
gut, das in verschiedenen Orten ein-- oder umgeladen wurde, ist ebenfalls in soviel gesonderten 
Zeilen nachzuweisen, als besondere Ein= oder Umladeorte in Betracht kommen. 
1) Die Unterscheidung, ob Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampfer usw. hat nur an den 
wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen zu erfolgen. 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1 000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhatte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1 000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder ¾ 
britischen Registertons gleich zu rechnen). 
3) Es ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden. 
") Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen; sie 
kann auch nach der handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung der Güter ge- 
schehen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw., zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
5) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt 
befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt 
ist, ist das Gewicht durch Eichablesungoderschätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten 
harten und weichen Holzes in Festmetern oder in andern handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach diesen 
Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist einheitlich — entweder in ganzen Kilogrammen oder in ganzen und halben 
Tonnen — anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe 
in Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg un- 
berücksichtigt bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3 249 kg 
mit 3 t, 3 250 bis 3 749 kg mit 3,5 t, 3 750 bis 4 249 kg mit 4 t). 
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (/#t) findet eine An- 
schreibung der Güter nicht statt, diese Fahrzeuge sind als leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige Fahr- 
zeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von 
weniger als 250 kg, so können diese Güter mit ihrem Gesamtgewichte als Stückgüter (Sammelgüter) 
nachgewiesen werden. Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts 
der beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
6) Als Einladeor t ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht worden ist. 
Befindet sich das aus- oder umzuladende Gut in einem Leichterfahrzeuge so ist als Einladeort der Ort 
anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde. Liegt der 
Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. 
Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land angegeben werden, in 
dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke 
zu berücksichtigen. Kommen bei der Beförderung zwischen dem Einladeorte und dem Ausladeorte mehrere 
Schiffahrtswege in Frage, so ist der auf der Wasserstraße zurückgelegte Weg genau zu bezeichnen. Wenn zwischen 
dem Ausland und dem Ausladeorte mehrere Wasserwege in Frage kommen, so ist neben der Bezeichnung des Aus- 
landes an Stelle des Einladeorts auch die für die Einfuhr aus dem Auslande benutzte Wasserstraße anzugeben. 
7) Als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehr ist derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut mit dem Fahr- 
zeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. An Stelle des Ausladeorts kann das Landkan- 
gegeben werden, in dem der Ausladeort sich befindet; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis der Ver- 
kehrsbezirke zu berücksichtigen. 
8) Ist am Einladeorte eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagen- 
ladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen- 
bahn " einzutragen; ist am Ausladeortevon dem Fahrzeuge eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisen- 
bahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ aufzunehmen. 
Ist nur ein Teil der Ladung von der Eisenbahn gekommen oder geht nur ein Teil zur Eisenbahn, so ist 
zu vermerken, welcher Teil der Güter von oder zu der Eisenbahn umgeschlagen worden ist. Als eine unmittel- 
bare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat. 
 
	        
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