Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Die Umwandlung einer auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafe, zu deren 
Bezahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
(3) Alle nach Maßgabe dieses Gesetzes eingehobenen Geldstrafen sind in Stempelmarken 
zu den Akten der Behörde, die sie eingehoben hat, zu verwenden. 
Fristen. 
8 39. (1) Für die Berechnung der in diesem Gesetze und im Tarife geordneten 
Fristen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maßgebend. 
(2) Auf den Lauf der in den §§ 28 und 29 bezeichneten Fristen finden die für die 
Verjährung geltenden Vorschriften der 88 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechende Anwendung. 
Kosten. 
8 40. Die Verhandlungen in Stempelsteuersachen außerhalb des Verwaltungsstreit- 
verfahrens, des Strafverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen kosten- 
und stempelfrei, soweit nicht in diesem Gesetze Abweichendes bestimmtt ist. 
Verwaltung der Stempelsteuer. 
8 41. □) Die Verwaltung der Stempelsteuer wird unter Leitung des Finanz- 
ministeriums durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Abgaben geführt. 
(2) Steuerbehörde in Ansehung einer stempelpflichtigen Urkunde ist, soweit nicht 
Abweichendes bestimmt ist, das Hauptzollamt, in dessen Bezirke die Stempelpflicht erfüllt 
wird oder zu erfüllen ist. Sind hiernach mehrere Hauptzollämter als Steuerbehörden zu- 
ständig oder besteht Zweifel oder Ungewißheit darüber, welches Hauptzollamt als Steuer- 
behörde zuständig ist, so wird das zuständige Hauptzollamt durch die Zoll= und Steuer- 
direktion bestimmt. 
(3) Die Zoll= und Steuerdirektion bestimmt, welches Hauptzollamt als Steuerbehörde 
zuständig ist, wenn die Stempelpflicht außerhalb Sachsens erfüllt wird oder zu erfüllen ist. 
()) Das Finanzministerium ist ermächtigt, an Stelle der Anstellung von Stempel- 
fiskalen (§ 43) besondere Stempelsteuerämter zu errichten und ihnen die den Stempelfiskalen 
in Ansehung der Aufsichtsführung obliegenden Geschäfte zu übertragen. Ebenso kann das 
Finanzministerium den Stempelsteuerämtern die andern auf die Verwaltung der Stempel- 
steuer bezüglichen Geschäfte in vollem Umfange oder zu einem Teile übertragen. 
Aufsichtsführung. 
§ 42. (1) Alle Behörden sind verpflichtet, auf Befolgung dieses Gesetzes und der 
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen zu achten und von jeder Steuerverkürzung und
	        
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