Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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vorzulesen, über seine Gültigkeit, soweit nötig, sofort beschließen zu lassen und darauf 
den Zettel mit dem Umschlage einem anderen Wahlgehilfen weiter zu reichen. 
(4) Alle Zettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand einen besonderen, zu 
Protokoll zu verlautbarenden Beschluß gefaßt hat, sind mit dem Umschlage, dem sie ent- 
nommen wurden, dem Wahlprotokolle beizufügen und — je nach der verschiedenen 
Gruppe — mit A, B, C oder D — zu versehen. Die ohne weiteres als gültig 
befundenen Stimmzettel jeder Gruppe sind gesondert zu sammeln und in vier einzelnen 
Paketen oder Umschlägen zu versiegeln. 
(5) Erst nachdem mit den Zetteln der einen Gruppe in dieser Weise bis zum Ende 
verfahren worden ist, darf mit der Offnung der Umschläge der nächsten Gruppe begonnen 
werden. 
(6) Während der Wahl führt ein Wahlgehilfe ein Nummernverzeichnis nach dem 
unter C beigefügten Muster. Beilage C. 
K 19. Bei Stimmengleichheit im Wahlvorstande gibt die Stimme des Vorsitzenden Zu § 25 
den Ausschlag. des Gesetzes. 
§ 20. (1) Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten, der Stimmen Zus 26 
erhalten hat, in das Protokoll auf, welches nach dem unter D beigefügten Muster zu des Gesetzes. 
führen ist, und vermerkt bei dem Namen des Kandidaten die auf ihn gefallenen Stimmen. Beilage D. 
(2) Das Nummervnverzeichnis ist ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Ver- 6 
handlung von dem Wahlvorsteher und mindestens einem Beisitzer zu unterzeichnen und 
dem Protokolle beizufügen. 
(3) Die sämtlichen Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Beschluß- 
fassung des Wahlvorstandes bedarf, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und dem 
Protokolle beizufügen. 
#2 1. Der Protokollführer (§ 26 und § 28 Absatz 2 des Gesetzes) muß zwar Zu § 28 
wahlberechtigt, braucht aber nicht Wähler in dem Wahlkreise zu sein, über dessen Ab= des Gesebes, 
stimmungsergebnis das Protokoll ausgenommen wird. 
& 22. (#) Die Wahlkommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäftes die Zu 8§ 34 flg. 
Mitwirkung der Unterbehörden in Anspruch zu nehmen, auch erforderlichenfalls an die des Gesetzes. 
ihnen untergebenen Organe unmittelbar zu verfügen. Diese Behörden haben den An- 
trägen der Wahlkommissare zu entsprechen. 
(2) Auch mit den Mittelbehörden dürfen die Wahlkommissare sich unmittelbar in 
Vernehmung setzen.
	        
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