— 406 —
bei der Eisenbahnverwaltung oder eine andere diesen Prüfungen gleichstehende oder
die nachstehend geordnete erste (Assistenten-) Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
8 2. Gegenstände der ersten (Assistenten-) Prüfung sind:
die Hauptgrundzüge der Reichs= und Landesverfassung, der Gemeindeordnungen, der
Organisation und Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden,
die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener,
das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen,
die Hauptgrundzüge der Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung,
das Grundbuchwesen,
die wesentlichsten Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung,
8. die wesentlichsten Bestimmungen über die Militärpflicht, das Militärpensionswesen
und die Anstellung von Militäranwärtern.
Außerdem kann die Prüfung auf andere Gebiete ausgedehnt werden, welche der zu
Prüfende vermöge seiner Beschäftigung kennen zu lernen Gelegenheit gehabt hat.
Oo DO —
— Ce Co
3. Zu Sekretären können nur diejenigen Bureauassistenten befördert werden, welche
à) entweder das Reifezeugnis eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule erlangt und mindestens 2 Jahre lang als Bureauassistenten im
Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gearbeitet haben
oder
mindestens 3 Jahre lang als Bureauassistenten im Geschäftsbereiche des Finanz-
ministeriums tätig gewesen sind
und
b) die zweite Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst oder die Sekretärprüfung bei
der Verwaltung der direkten Steuern oder die entsprechende Prüfung bei der Eisen-
bahnverwaltung oder die nachstehend geordnete zweite (Sekretär-) Prüfung mit
Erfolg bestanden haben.
4. Gegenstände der zweiten (Sekretär-) Prüfung sind:
die Reichs= und Landesverfassung, die Gemeindeordnungen, die Organisation und
Zuständigkeit der Reichs= und Landesbehörden,
die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener,
das staatliche Etat-, Kassen= und Rechnungswesen,
die Grundzüge der sächsischen Steuerverfassung,
das Archiv-, Registratur= und Aktenwesen,
die Grundzüge der kaufmännischen Buchführung,
5
H——p9
S O□#