— 412 —
Nr. 46. Verordnung
über die Prüfung der Zahnärzte;
vom 18. Mai 1909.
Nachdem eine neue, am 1. Oktober 1909 in Kraft tretende Prüfungsordnung für
Zahnärzte vom Bundesrate gemäß § 29 der Reichsgewerbeordnung beschlossen und
vom Reichskanzler am 15. März 1909 im Zentralblatte für das Deutsche Reich
(XXXVII. Jahrgang S. 85 flg.) bekannt gemacht worden ist, wird diese Ordnung in der
Anlage unter O zur öffentlichen Kenntnis gebracht und zu ihrer Ausführung verordnet,
was folgt:
1. Zentralbehörde im Sinne der Prüfungsordnung für Zahnärzte sind, soweit im
folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist, für das Königreich Sachsen die Ministerien
des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts gemeinschaftlich. Geschäfts-
führendes Ministerium ist das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, an
welches daher alle Eingaben, Gesuche, Berichte usw. zu richten sind.
2. Jür die Zulassung eines Bewerbers zur zahnärztlichen Prüfung, für die Bewilli-
gung von Ausnahmen bei der Vorprüfung und Prüfung, ferner für die Entscheidung auf
Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungskommissionen oder ihrer Vorsitzenden, endlich
für die Entschließung nach § 50 Absatz 1 und § 51 Absatz 3 der Prüfungsordnung ist
das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts allein die zuständige Zentral-
behörde.
3. Die Rechnung über die Gebühren bei der zahnärztlichen Vorprüfung und Prüfung
(§ 4 Absatz 1 und § 21 Absatz 3 der Prüfungsordnung) ist dem Ministerium des Kultus
und öffentlichen Unterrichts zu legen, welches die in § 19 Absatz 4 und § 52 Absatz 4
der Prüfungsordnung bezeichneten Entschädigungen festsetzt.
Diesem Ministerium haben auch die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen die
Prüfungsakten einzureichen und am Schlusse des Prüfungsjahres den Jahresbericht zu
erstatten.
4. Die in § 18 Absatz 1 der Prüfungsordnung bezeichnete Universitätsbehörde ist
für Leipzig das Universitätsgericht.
5. Die Verordnung, die Prüfung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Leipzig
betreffend, vom 20. Juli 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 51 flg.), soweit sie zurzeit noch in