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8 11. Die Prüfung umfaßt folgende Fächer:
J. Anatomie,
II. Physiologie,
III. Physik,
IV. Chemie,
V. Zahnersatzkunde.
8 12. Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder
Anwesenheit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in neun aufeinanderfolgenden
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung ein Tag, auf
die übrigen theoretischen Prüfungsgegenstände zusammen ein Tag, auf die Prüfung in der
Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.
I. In der anatomischen Prüfung hat der Studierende:
1. die in einer der Haupthöhlen der Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage
und Verbindung (Situs) zu erläutern,
2. ein ihm vorgelegtes anatomisches Nerven-Gefäßpräparat an dem Kopfe oder
Halse zu erläutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der beschreibenden Anatomie nach-
zuweisen,
3. ein ihm vorgelegtes mikroskopisch-anatomisches Präparat aus dem Gebiete der
Zähne und der Mundhöhle zu erklären und im Anschlusse daran in einer münd-
lichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Gewebe-
lehre darzutun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungs-
geschichte, besonders derjenigen der Zähne und der Mundhöhle, bekannt sind.
II. In der physiologischen Prüfung hat der Studierende den Nachweis zu führen, daß
er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Physiologie besitzt.
III. und IV. Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie haben besonders die
Bedürfnisse des Zahnarztes zu berücksichtigen.
V. In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der Studierende
1. drei Phantomarbeiten, unter denen sich mindestens eine Kautschuk= und eine
Metallarbeit befinden müssen, auszuführen;
2. in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse über die Materialien und
Herstellungsmethoden des künstlichen Zahnersatzes darzutun.
Das zu den in Nr. 1 erwähnten Prüfungsarbeiten erforderliche Material hat der
Studierende auf seine Kosten zu stellen.
8 13. Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung
in den Naturwissenschaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik und Chemie