Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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haben, mit den auf die Prüfung bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentral— 
behörde zurückgesendet. 
II. Zahnärztliche Prüfung. 
8 21. Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission 
bei einer Universität des Deutschen Reichs abgelegt werden. 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von 
der vorgesetzten Zentralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 
30. September dauert, nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Uni- 
versität aus geeigneten Fachmännern ernannt. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten beizuwohnen, 
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet 
bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet 
unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die 
Tätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren. 
8 22. In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) 
Prüfungen statt. Die Prüfungsperioden beginnen Mitte Oktober und Mitte März und 
sollen nicht über Mitte August ausgedehnt werden. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Zentralbehörde (8 21 
Absatz 2) oder bei einer von dieser bezeichneten anderen Dienststelle unter Angabe der 
Prüfungskommission, vor welcher der Kandidat die Prüfung abzulegen wünscht, bis zum 
1. Oktober beziehungsweise 1. März jedes Jahres einzureichen. Verspätete Gesuche können 
nur aus besonderen Gründen berücksichtigt werden. 
8 23. Der Meldung sind die nach §§ 6 bis 8 für die Zulassung zur zahnärztlichen 
Vorprüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene 
zahnärztliche Vorprüfung (§ 18 Absatz 2) beizufügen. 
Die gemäß 88§ 6 bis 8 erteilten Dispensationen gelten auch für die zahnärztliche 
Prüfung. 
Eine außerhalb des Deutschen Reichs bestandene Prüfung darf nur ausnahmsweise 
an Stelle der zahnärztlichen Vorprüfung als genügend erachtet werden (8 56). 
8 24. Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nach- 
weis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1, 2) 
einschließlich der für die zahnärztliche Vorprüfung nachgewiesenen zahnärztlichen Studienzeit 
mindestens sieben Halbjahre dem zahnärztlichen Studium an Universitäten des Deutschen 
Reichs obgelegen hat. 
Die Bestimmungen des § 7 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
	        
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