Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der 
Zentralbehörde (§ 21 Absatz 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht 
vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen können 
nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 50). 
851. Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, 
bei der sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden 
(§ 56). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungs- 
kommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vor- 
zulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (8§§ 23, 24, 26, §27 Nr. 2) 
sind dem Kandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er 
sie früher zurück, so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichs- 
kanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt 
hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind; in die 
Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der 
bisherigen Prüfung einzutragen. 
In den Fällen des § 48 Absatz 4 und des § 50 Absatz 4 Satz 1 kann die Zentral- 
behörde (§ 21 Absatz 2) die Rückgabe der Zeugnisse anordnen. In diesem Falle finden die 
Vorschriften im Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
§ 52. Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 155 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt I 10 Mark, 
für den Prüfungsabschnitt II 30 
und zwar für Teil 1 20 Mark, 
2 10 
für den Prüfungsabschnitt III 20 
für den Prüfungsabschnitt IV. 30 
und zwar für Teil 1 20 Mark, 
* 2 10 
für den Prüfungsabschnitt W 25 
für den Prüfungsabschnitt VI. 10 
für sächliche und Verwaltungskosten . 30 
zusammen 155 Mart. 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Teil eines Abschnitts 
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal 4 Mark für sächliche und Verwaltungskosten
	        
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