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d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B.
für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerk;
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch welche die
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder-
holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wieder-
gegeben sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich
auf die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen.
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter erstattet,
einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vorgekommenen
Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen;
1) die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren-
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt
worden ist;
8) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs-
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwort-
scheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf einer Frist von
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird;
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort gezahlten
Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können; sowie die
volle Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen
Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm
rechtfertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können;
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort
und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm,
sofern er mindestens 80 4 beträgt (vergl. auch § 9, un;
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,
wenn sie mindestens 80 ¼ beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige
Dienstnotiz berichtigt worden ist.
31) A. a. O. erhält der Absatz v folgende Fassung:
V In den Fällen unter II a, b, c und K bezieht sich die Erstattung lediglich auf die
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt
oder nutzlos gemacht worden sind.