Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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lediglich in ein privatrechtliches Verhältnis zu der ihn beschäftigenden Behörde tritt 
beziehentlich in einem solchen verbleibt. 
Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pensionär in einer mit ihm 
aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines Reichsbeamten 
wiedererlangt habe. 
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder ein privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist 
nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die Annahme 
eines Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende gesetzlich 
der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher eine im Etat aufgeführte 
Stelle unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung bekleidet, ist stets als Beamter 
anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich 
um gering gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen 
Fonds vergütet werden. 
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichspensionär 
anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt 
angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung unter genauer Bezeichnung 
der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei ist anzugeben, ob der Pensionär die 
Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Ver- 
hältnisse zu der ihn beschäftigenden Behörde befindet sowie ob es sich um eine dauernde 
oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt. 
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes) gelten 
solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung vorüber- 
gehender Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind. 
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die Höhe des 
bewilligten neuen Diensteinkommens unter Beachtung der Vorschriften des § 57 Ab- 
satz 3 des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt angeben, mit welchem 
der Bezug des neuen Diensteinkommens beginnt. 
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in den 
Dienstverhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, insbesondere bei 
Erhöhung oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Verleihung oder Entziehung 
der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wiederausscheiden aus dem Dienste statt- 
zufinden. Ruht jedoch der Pensionsbezug bereits ganz, so bedarf es der Mitteilung einer 
Diensteinkommenserhöhung nicht. 
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungsbeleg 
mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, 
soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche
	        
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