— 451 —
lediglich in ein privatrechtliches Verhältnis zu der ihn beschäftigenden Behörde tritt
beziehentlich in einem solchen verbleibt.
Bei einer Wiederverwendung als Reichsbeamter ist dem Pensionär in einer mit ihm
aufzunehmenden Verhandlung zu eröffnen, daß er die Eigenschaft eines Reichsbeamten
wiedererlangt habe.
3. Die Frage, ob ein Beamten= oder ein privatrechtliches Verhältnis vorliegt, ist
nach den betreffenden dienstpragmatischen Grundsätzen zu bestimmen, wobei für die Annahme
eines Beamtenverhältnisses namentlich entscheidend sein wird, ob der Betreffende gesetzlich
der Disziplinargewalt unterworfen ist. Ein Pensionär, welcher eine im Etat aufgeführte
Stelle unter Bezug der mit ihr verbundenen Besoldung bekleidet, ist stets als Beamter
anzusehen. Ein privatrechtliches Verhältnis wird regelmäßig dann vorliegen, wenn es sich
um gering gelohnte, lediglich mechanische Dienstleistungen handelt, welche aus sächlichen
Fonds vergütet werden.
4. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen Reichspensionär
anstellt oder beschäftigt, hat derjenigen Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt
angestellt war, von der erfolgten Anstellung oder Beschäftigung unter genauer Bezeichnung
der neuen Dienststellung Nachricht zu geben. Dabei ist anzugeben, ob der Pensionär die
Eigenschaft eines Beamten erlangt hat oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen Ver-
hältnisse zu der ihn beschäftigenden Behörde befindet sowie ob es sich um eine dauernde
oder nur vorübergehende Beschäftigung handelt.
Als vorübergehende Beschäftigungen (§ 60 Absatz 2 des Reichsbeamtengesetzes) gelten
solche, die entweder auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder zur Befriedigung vorüber-
gehender Bedürfnisse bestimmt, mithin ihrer Natur nach zeitlich beschränkt sind.
Die Benachrichtigung muß ferner genaue Angaben über die Art und die Höhe des
bewilligten neuen Diensteinkommens unter Beachtung der Vorschriften des § 57 Ab-
satz 3 des Reichsbeamtengesetzes — enthalten und den Zeitpunkt angeben, mit welchem
der Bezug des neuen Diensteinkommens beginnt.
5. In gleicher Weise hat eine Benachrichtigung von allen Veränderungen in den
Dienstverhältnissen des angestellten oder wiederbeschäftigten Pensionärs, insbesondere bei
Erhöhung oder Verminderung des Diensteinkommens oder bei Verleihung oder Entziehung
der Beamteneigenschaft, bei Stellenwechsel oder Wiederausscheiden aus dem Dienste statt-
zufinden. Ruht jedoch der Pensionsbezug bereits ganz, so bedarf es der Mitteilung einer
Diensteinkommenserhöhung nicht.
6. Die zu 4 und 5 angeordneten, tunlichst urschriftlichen und als Rechnungsbeleg
mitzuverwendenden Nachrichten sind in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich,
soweit es nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche