für das Königreich Sachsen.
16. Stück vom Jahre 1909.
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Inhalt: Nr. 53. Verordnung, die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume
und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betr. S. 461.
Nr. 53. Verordnung,
die Sicherung der Theater, Zirkusgebäude, öffentlichen Versammlungsräume
und Warenhäuser gegen Feuersgefahr betreffend;
vom 1. Juli 1909.
½E erscheint nötig, die Vorschriften der Verordnung vom 2 8. Dezember 1882, die Siche-
rung der Schauspielhäuser gegen Feuersgefahr betreffend, den bisherigen Erfahrungen und
dem heutigen Stande der Technik entsprechend abzuändern. Außerdem ist das Bedürfnis
hervorgetreten, für einige andere Arten von geschlossenen Räumen, worin zeitweilig eine
größere Menge von Menschen zusammenströmt, wegen der besonderen Gefahren, denen im
Brandfalle die dort verkehrenden und beschäftigten Personen ausgesetzt sind, besondere
Schutzvorschriften zu erlassen.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 2 8S. Dezember 1882 — 1679 II A — und
der zu ihrer Ergänzung und Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 19. Juni 1883—
850 II A—, 2. August 1883 — 1202 II A —, 16. Februar 1884 —252 II A —,
4. März 1884 — 329 IIA —, 21. April 1884 — 458 II A —, 4. August 1884 —
1145 II A — und 5. Mai 1899 — 587a ll A — ordnet daher das Ministerium des
Innern im Interesse der öffentlichen Sicherheit — zugleich in Ausführung der Bestimmungen
in § 93 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Baugesetzes sowie in 8 120e Absatz 2 und
§ 139h Absatz 2 der Gewerbeordnung — hiermit folgendes an:
J.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Ausgegeben zu Dresden, den 31. Juli 1909. 65