Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 467 — 
X. 
In mittleren und kleinen Städten und auf dem Lande haben die Ortsbehörden, soweit 
sie nicht selbst verfügen dürfen (IX Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12), alle Zuwider— 
handlungen gegen die Vorschriften des Anhanges O, die zu ihrer Kenntnis gelangen, 
umgehend der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. Ist Gefahr im Verzuge, so können sie 
selbst vorläufige Maßregeln treffen, haben aber hierauf sofort die weitere Entschließung 
der Amtshauptmannschaft einzuholen. 
Xl. 
(1) Auf die Königlichen Hoftheater in Dresden finden die Vorschriften des An- 
hanges O unter A.— mit Ausnahme des § 35 — mit der Maßgabe Anwendung, daß 
die Entschließungen über Ausnahmebewilligungen und die sonst der Polizeibehörde über- 
lassenen Entschließungen dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Mi- 
nisterium des Königlichen Hauses zustehen. 
(2) Wegen der Beaufsichtigung der Königlichen Hoftheater bewendet es bei den bis- 
herigen Einrichtungen. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur insoweit anwendbar, 
als der Polizeibehörde seither schon eine Mitwirkung bei der Beaufsichtigung zugestanden hat. 
Dresden, den 1. Juli 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
□ 
A. Theater. 
a) Lage und Verbindung mit der Straße. 
8l. 1. Das Gebäude soll in der Regel nach allen Seiten freistehen, von der öffent- 
lichen Straße leicht zugängig und von der den Haupt-Ein= und Ausgängen gegenüberliegenden 
Straßenbegrenzung je nach Größe 15 bis 20 ur entfernt sein. 
2. Ist das Gebäude ausnahmsweise auf beiden Seiten eingebaut, so soll Zuschauerraum 
und Bühnenhaus von den Nachbargrenzen durch offene Höfe von mindestens 9 m Breite 
getrennt sein, die mit der öffentlichen Straße mittels Durchfahrten von 3,5 Mr lichter Breite 
und 3,5 m lichter Höhe zu verbinden sind. 
Benndorf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.