Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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2. Die Gänge und Türen des Zuschauerraumes müssen für je 70 auf sie angewiesene 
Personen 1 m Breite aufweisen. Sie dürfen im allgemeinen nicht unter 90, für Logen 
nicht unter 70 em breit sein. 
3. Klappsitze dürfen in den Gängen des Zuschauerraumes nicht angebracht werden. 
4. Stufen sind in den Gängen des Erdgeschoßraumes unzulässig. 
8 12. 1. Bewegliche Stühle dürfen nur die Logen erhalten. 
2. An allen anderen Stellen dürfen nur Klappsitze verwendet werden, die unverrückbar 
am Fußboden befestigt sind. Die Anzahl der Sitze in ununterbrochener Reihe zwischen 
Gängen soll in der Regel 14 nicht übersteigen, sie darf bis zum Doppelten vermehrt 
werden, falls für je 5 oder weniger Stuhlreihen jederseits ein Ausgang vorhanden ist. 
3. Die Breite der Sitze darf nicht unter 50 cm, die Entfernung der Reihen von 
einander nicht unter 80 cmm betragen. 
4. Stehplätze dürfen nicht an Stellen angeordnet werden, die als Ausgang dienen. 
Bei Bemessung der Besucherzahl sind in der Regel höchstens 3 Stehplätze auf 1 qun 
Grundfläche zu rechnen. 
c) Bauliche Ausführung. 
8 13. 1. Alle äußeren und inneren Wände sowie die Decken sind aus unverbrenn- 
lichen Baustoffen herzustellen. 
2. Hölzerne Fußbodenbeläge sind nur statthaft, wenn sie dichtschließend auf unver- 
brennlicher Unterlage liegen, oder aus Harthölzern bestehen, die mit einem feuerschützenden 
Stoffe getränkt sind. Eine Ausnahme ist für den Fußboden des Orchesterraumes zulässig. 
3. Die Verwendung von Holz ist für tragende Bauteile unbedingt, im übrigen soweit 
erreichbar zu vermeiden. Nicht zu umgehende hölzerne Bauteile sollen in geeigneter, Erfolg 
versprechender Weise gegen schnelles Entflammen gesichert werden. 
4. Der äußere Deckstoff der Dächer muß gegen Ubertragung eines Feuers von außen 
her sicheren Schutz gewähren. 
5. Tragende eiserne Bauteile sind glutsicher zu umhüllen (siehe aber § 18 Ziffer 1). 
6. Schächte von Oberlichtern und Luftabzügen sind aus unverbrennlichem Stoffe her- 
zustellen und über die Dachfläche zu führen. 1 
8 14. 1. Vorflure und Treppen sind aus unverbrennlichem Stoffe, die umschließenden 
Wände massiv oder aus Eisenbeton herzustellen. Auf feuersicherer Tragkonstruktion kann der 
Belag aus jedem hierfür geeigneten Stoffe gebildet sein. 
2. Freitragende, d. h. nur an einer Seite gestützte oder eingespannte Steintreppen sind 
unzulässig. 
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