Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. Die Treppen müssen bequeme Steigungen erhalten, keinesfalls darf der Auftritt 
der Stufen kleiner als 30, die Steigung größer als 17 cm sein. Verschläge unter 
Treppen sind verboten. 
4. Wendelstufen sind auszuschließen, mäßig gebogene Treppen sind zulässig, es müssen 
aber die Stufen an der schmalsten Stelle noch eine Auftrittsbreite von wenigstens 20 cm haben. 
5. Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern und Handleisten zu versehen, 
die über die Treppenabsätze fortlaufen müssen. Die lichte Weite zwischen den Handleisten 
hat der vorgeschriebenen Treppenbreite zu entsprechen. 
8 15. Die Türen sämtlicher Ausgänge müssen nach außen schlagen und durch einen 
einzigen Griff in der Höhe von etwa 1,2 m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen 
sein. Die geöffneten Flügel dürfen den vorgeschriebenen freien Durchgangsraum nicht ver- 
engen. In die Gänge aufschlagende Türen müssen durch selbsttätige Federn festgehalten 
sein. Feststehende Flügel mit Schub= oder Kantenriegeln und Schiebetüren sind auszuschließen. 
8 16. Alle Fenster mit Ausnahme der in den oberen Bühnenaufbauten müssen 
bewegliche, von innen leicht zu öffnende, wenigstens O,6 m breite Flügel erhalten. Ein 
Vergittern der Fenster ist nicht zulässig. 
8 17. Die Gebäude sind mit zweckmäßig angelegten Blitzableitern zu versehen, die 
stets in gutem Zustande erhalten werden müssen. 
4) Ausstattung der Bühne. 
8 18. 1. Die tragenden Teile des Bühnenausbaues und das Bühnentriebwerk sind 
aus unverbrennlichem Stoffe herzustellen. 
2. Alle Gegenstände der Bühneneinrichtung und Bühnenausstattung sollen, soweit 
tunlich, aus unverbrennlichen Stoffen (Asbestgewebe, Drahtseile) bestehen, mindestens müssen 
alle leicht entzündlichen Gegenstände, vor allem Schleier, künstliche Blumen, Netze, Tarlatane, 
Wolkenzüge, Laub= und Fenstergaze, Transparentschirting, Stoffdekorationen (Portieren), 
freihängende Vorhänge aus Leinwand, Grasteppiche, Stroh und dergleichen, sowie alle auf 
Latten gespannte Leinwanddekorationen mit einer gegen Entflammen in wirksamer Weise 
schützenden Masse durchtränkt werden. 
3. Die sofortige Alarmierung des gesamten Bühnenpersonals muß durch geeignete, 
die Zuschauer nicht beunruhigende Signaleinrichtungen gesichert sein. 
e) Beleuchtung. 
8 19. 1. In dem Gebäude ist eine Haupt= und eine von dieser unabhängige Not- 
beleuchtung einzurichten.
	        
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