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3. Die Treppen müssen bequeme Steigungen erhalten, keinesfalls darf der Auftritt
der Stufen kleiner als 30, die Steigung größer als 17 cm sein. Verschläge unter
Treppen sind verboten.
4. Wendelstufen sind auszuschließen, mäßig gebogene Treppen sind zulässig, es müssen
aber die Stufen an der schmalsten Stelle noch eine Auftrittsbreite von wenigstens 20 cm haben.
5. Die Treppen sind auf beiden Seiten mit Geländern und Handleisten zu versehen,
die über die Treppenabsätze fortlaufen müssen. Die lichte Weite zwischen den Handleisten
hat der vorgeschriebenen Treppenbreite zu entsprechen.
8 15. Die Türen sämtlicher Ausgänge müssen nach außen schlagen und durch einen
einzigen Griff in der Höhe von etwa 1,2 m über dem Fußboden von innen leicht zu öffnen
sein. Die geöffneten Flügel dürfen den vorgeschriebenen freien Durchgangsraum nicht ver-
engen. In die Gänge aufschlagende Türen müssen durch selbsttätige Federn festgehalten
sein. Feststehende Flügel mit Schub= oder Kantenriegeln und Schiebetüren sind auszuschließen.
8 16. Alle Fenster mit Ausnahme der in den oberen Bühnenaufbauten müssen
bewegliche, von innen leicht zu öffnende, wenigstens O,6 m breite Flügel erhalten. Ein
Vergittern der Fenster ist nicht zulässig.
8 17. Die Gebäude sind mit zweckmäßig angelegten Blitzableitern zu versehen, die
stets in gutem Zustande erhalten werden müssen.
4) Ausstattung der Bühne.
8 18. 1. Die tragenden Teile des Bühnenausbaues und das Bühnentriebwerk sind
aus unverbrennlichem Stoffe herzustellen.
2. Alle Gegenstände der Bühneneinrichtung und Bühnenausstattung sollen, soweit
tunlich, aus unverbrennlichen Stoffen (Asbestgewebe, Drahtseile) bestehen, mindestens müssen
alle leicht entzündlichen Gegenstände, vor allem Schleier, künstliche Blumen, Netze, Tarlatane,
Wolkenzüge, Laub= und Fenstergaze, Transparentschirting, Stoffdekorationen (Portieren),
freihängende Vorhänge aus Leinwand, Grasteppiche, Stroh und dergleichen, sowie alle auf
Latten gespannte Leinwanddekorationen mit einer gegen Entflammen in wirksamer Weise
schützenden Masse durchtränkt werden.
3. Die sofortige Alarmierung des gesamten Bühnenpersonals muß durch geeignete,
die Zuschauer nicht beunruhigende Signaleinrichtungen gesichert sein.
e) Beleuchtung.
8 19. 1. In dem Gebäude ist eine Haupt= und eine von dieser unabhängige Not-
beleuchtung einzurichten.