Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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allgemeinen sollen bei Gasbeleuchtung nur unbewegliche Gasarme Verwendung finden 
(vergl. auch § 31 Ziffer 1). 
5. Die Zuleitungen für Gaseinrichtung müssen vor dem Gebäude mit einer Absperr- 
vorrichtung versehen sein, deren Lage äußerlich kenntlich zu machen ist. An den Eintrittsstellen 
in das Gebäude müssen alle Einführungen für Gas und elektrischen Strom Abschlußvorrich- 
tungen (Hauptgashahn, Hauptschalter) haben. An jedem Gasmesser und Elektrizitätszähler 
muß außerdem eine Abschlußvorrichtung (Haupthahn, Ausschalter) vorhanden sein. Alle 
diese Abschlußvorrichtungen müssen leicht zugängig verwahrt und stets gangbar erhalten 
werden, sowie leicht und sicher gehandhabt werden können. 
6. Die Gasmesser dürfen nur in Räumen untergebracht werden, die feuersicher um- 
schlossen sind und Luft und Licht unmittelbar von außen erhalten. An Gasmessern, die eine 
Füllung mit Flüssigkeit haben, ist jede Vorrichtung auszuschließen, die bei ungenügender 
Füllung einen selbsttätigen Abschluß bewirken würde. 
) Heizung und Lüftung. 
8 22. 1. Die Erwärmung des ganzen Gebäudes darf nur mittels Einheitsheizung 
erfolgen. 
2. Befindet sich der Heizraum im Gebäude selbst, so muß er von feuersicheren Wänden 
und Decken umschlossen und gegen die übrigen Räume durch feuer= und rauchsichere selbst- 
tätig schließende Türen abgeschlossen sein. 
3. Kanäle für die Leitung heißer Luft sowie für die Unterbringung von Dampf= oder 
Wasserheizröhren müssen von Wänden aus feuersicherem Stoffe umschlossen und so angelegt 
sein, daß sie gereinigt werden können. 
4. Die Austrittsöffnungen für heiße Luft, die Heizkörper und alle von heißem Dampf 
oder heißem Wasser berührten Metallteile müssen von brennbaren Stoffen mindestens 
25 em entfernt sein. 
5. In den Magazinräumen darf die Anordnung von Heizvorrichtungen nur bei hin- 
sichtlich der Feuersgefahr völlig unbedenklichen Heizsystemen gestattet werden. 
8 23. Für ausreichende Lüftung ist Sorge zu tragen, insbesonders müssen alle 
Treppenräume mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen sein. 
g) Feuerlöscheinrichtungen. 
8 24. 1. Das Gebäude muß an eine Wasserleitung von genügendem Drucke durch 
zwei verschiedene Rohrstränge angeschlossen sein, von denen jeder imstande ist, auch beim 
Versagen des anderen die erforderliche Wassermenge für Löschzwecke zu liefern. Die Leitungs- 
einrichtung des Gebäudes und seiner Umgebung muß mit einer genügenden Anzahl von 
Feuerhähnen und anderen zweckdienlichen Feuerlöscheinrichtungen (Regen= oder Löschbrausen-
	        
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