Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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§ 33. 1. Die Räume des Theaters sowie die Dekorationen sind staubfrei zu halten. 
2. Die Aufbewahrung und Verwendung feuergefährlicher Stoffe zu Reinigungszwecken 
und dergleichen ist in den Theaterräumen verboten. 
8 34. 1. Für jede Vorstellung und jede Generalprobe mit Beleuchtung muß eine 
Feuerwache aus den geübtesten, mit der inneren Einrichtung des Hauses genau vertrauten 
Leuten einer ausreichenden Hausfeuerwehr oder der Ortsfeuerwehr anwesend sein, der die 
Bedienung sämtlicher Sicherheits= und Löscheinrichtungen, sowie die Prüfung des guten 
gebrauchsmäßigen Zustandes aller hierbei in Frage kommenden Vorkehrungen zu übertragen 
ist. Die Stärke und Zusammensetzung der Feuerwache sowie die Dienstobliegenheiten jedes 
Mannes dieser Wache bestimmt die Polizeibehörde. Zu anderen Zwecken darf die Mann- 
schaft der Feuerwehr während des Theaterdienstes nicht verwendet werden. 
2. Die Feuerwehr hat ihren Dienst rechtzeitig anzutreten, sie muß nach Prüfung der 
Benutzbarkeit aller Sicherheitseinrichtungen bei dem Einlaß der Besucher auf ihren Plätzen 
aufgestellt sein, darf diese Plätze während der Vorstellung nicht verlassen und sich aus dem 
Hause erst entfernen, wenn sie zuvor das Haus nach völliger Leerung in allen seinen Räumen 
einer Durchsicht unterzogen hat. 
3. Für die übrige Zeit ist während der Spielzeit im Theater seitens der Theater- 
verwaltung ein unter zuverlässiger Aufsicht stehender Wächterdienst einzurichten. 
§ 35. 1. Für jedes Theater ist eine Hausordnung aufzustellen, der alle Personen 
auf die Dauer ihres Aufenthalts im Gebäude unterworfen sind. Die Hausordnung ist 
innerhalb des Gebäudes an geeigneten Stellen sichtbar anzuschlagen. 
2. Für die im Theaterbetriebe angestellten oder beschäftigten Personen ist eine Dienst- 
anweisung aufzustellen, die in einem Abzuge jedem Beteiligten zu behändigen ist. 
3. Hausordnung und Dienstanweisung sind der Polizeibehörde zur Prüfung einzureichen. 
B. Zirkusbauten. 
§ 36. Die vorstehend unter A für Theater gegebenen Vorschriften sollen, soweit sie 
sich auf eine schnelle und gefahrlose Leerung des Gebäudes beziehen, auf alle Zirkusbauten 
sinngemäß Anwendung finden. 
8 37. 1. Vermietbare Räume und Wohnungen dürfen in einem Zirkusgebäude nur 
im Keller oder im Erdgeschoß und auch nur dann eingerichtet werden, wenn sie durch 
massive Wände ohne Offnungen und durch Decken aus unverbrennlichen Stoffen von den 
zum Zirkusbetriebe gehörigen Räumlichkeiten abgeschlossen und nur von außen zugängig sind. 
2. Der Hauptgang nach dem Zuschauerraume soll eine freie Durchgangsbreite von 
mindestens 3 m haben. 
1809. 67
	        
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