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3. Stallungen müssen vom Zuschauerraume getrennt derart angelegt werden, daß die
Aus= und Eingänge für die Besucher möglichst entfernt von den Haupttüren der Stallungen
liegen. Zu den letzteren muß eine besondere, mindestens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein.
8 38. 1. Stallungen und Tierkäfige, die Räume für die Angestellten und für die
Aufbewahrung der Dekorationen, Geräte und der Futterbestände müssen von dem Zuschauer-
raume durch unverbrennliche Wände und Decken getrennt sein.
2. In den Räumen unter dem Zuschauerraume dürfen Magazine, Kleiderablagen,
Ankleideräume und dergleichen nur dann angeordnet werden, wenn diese Räume von massiven
Wänden und Decken umschlossen sind.
3. Jedes Zirkusgebäude muß eine zweckentsprechende Blitzableiteranlage erhalten, die
stets in gutem Zustande zu erhalten ist.
§ 39. 1. Sämtliche Räume des Zirkus sind mit geeigneter Beleuchtung und bei
elektrischer oder Gaslicht-Hauptbeleuchtung auch mit ausreichender Norbeleuchtung zu versehen.
2. Offene Flammen der Beleuchtung müssen in den Ställen und in den Räumen unter
dem Zuschauerraume mit dichten Drahtkörben verwahrt werden und Hitzfänger haben.
§ 40. Im übrigen bleibt es der Polizeibehörde überlassen, hinsichtlich der Bauart,
inneren Einrichtung und Feuersicherheit, sowie der Wasserversorgung, der Feuermelde= und
Feuerlöscheinrichtungen und der Stellung einer Feuerwache das Erforderliche anzuordnen.
Die örtlichen Verhältnisse sowie der Umfang des Betriebes sind hierbei entsprechend in
Betracht zu ziehen.
C. HOffentliche Versammlungsräume.
a) Lage und Verbindung mit der Straße.
§ 41. 1. Bei Gebäuden, in denen sich öffentliche Versammlungsräume befinden, muß
vor den Ein= und Ausgängen hinreichend freier Raum für den Fußgänger= und Wagen-
verkehr vorhanden sein.
2. Nicht nach der Straße gelegene Ausgangstüren oder Fensteröffnungen müssen von
der Nachbargrenze oder von anderen Bauten desselben Grundstücks mindestens 6 m abstehen.
8 42. Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sollen Versammlungsräume nach
verschiedenen Straßen oder Richtungen Ausgänge erhalten. Bei größeren Versammlungs-
räumen, die mehr als 2000 Personen aufzunehmen vermögen, ist dies unbedingtes
Erfordernis.
b) Einteilung und Anordnung des Gebäudes.
§ 43. 1. Der Fußboden eines öffentlichen Versammlungsraumes soll im Erd= oder
ersten Obergeschoß, keinesfalls aber höher als 10 m über der Straße liegen.