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2. Lagerräume, sowie feuergefährliche Betriebe dürfen unter, über oder neben Ver—
sammlungsräumen nicht eingerichtet werden.
3. Über dem Saalparkett ist nur eine Galerie zulässig.
4. An= und Durchfahrten sollen tunlichst so angelegt werden, daß sie von den zu Fuß
gehenden Besuchern nicht berührt werden.
5. Dient das Gebäude, in dem sich ein öffentlicher Versammlungsraum befindet, in
erheblicherem Umfange auch noch anderen Zwecken, so müssen für den Versammlungsraum
besondere Zufahrten und Zugänge angelegt werden, die von den anderen Räumen durch
feuersichere Wände zu trennen sind.
6. Bei größeren Versammlungsräumen (mehr als 600 Personen) sollen mindestens an
zwei Wandseiten Türen vorhanden sein.
7. Die Kleiderablagen für die Besucher müssen in besonderen Räumen mitt reichlich
bemessenem freiem Raume vor den Ausgabetischen, möglichst abseits der Fluchtwege an-
geordnet werden.
8 44. 1. Die lichte Breite sämtlicher Türen, Zugänge, Korridore und Flure muß
für je 120 auf sie angewiesene Personen 1 m, mindestens aber bei Korridoren und Fluren
je 2 m, bei Durchfahrten je 3 m betragen.
2. Stufen sind in Vorräumen, Korridoren und Gängen in der Regel nicht statthaft.
§ 45. 1. Die Treppen müssen mindestens 1,5 m breit sein.
2. Im übrigen bemißt sich die Breite der Treppen ebenfalls nach dem Verhältnisse
von 1 m für je 120 auf den betreffenden Treppenlauf angewiesene Personen.
3. Im allgemeinen sollen mindestens zwei von einander unabhängige Ausgänge und
(bei Stockwerken) Treppen vorhanden sein. Für Versammlungsräume, die weniger als
300 Personen fassen, kann eine Treppe genügender Breite als ausreichend erachtet werden.
4. Galerietreppen dürfen nicht unmittelbar in den Saal ausmünden. Für solche Treppen
sind besondere Flure oder Vorräume anzulegen und deren Ausgänge nach Lage und Ent-
fernung von einander derart anzuordnen, daß bei gleichzeitiger Entleerung von Saal und
Galerien Gegenströmungen nicht entstehen können.
5. Bei Galerien von höchstens 30 0m Grundfläche kann die Breite der Treppe bis
auf 1 m ermäßigt werden.
8 46. 1. Bei feststehenden Sitzreihen darf die Breite der Sitze nicht unter 50 cm,
die Entfernung der Reihen von einander nicht unter 80 em betragen.
2. Die Zahl der in ununterbrochener Reihe zwischen Gängen aufgestellten Sitze darf in
der Regel nicht mehr als 14 betragen.
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