Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 50. Sämtliche Flure und Treppen sind aus unverbrennlichem Stoffe und nach den 
Bestimmungen des § 14 auszuführen. 
8 51. Die Türen sämtlicher Ausgänge müssen nach außen schlagen und den Be- 
stimmungen in § 15 genügen. Keine Tür darf unter 90 em breit sein. 
8 52. Die in möglichst großer Anzahl anzulegenden, ins Freie führenden Fenster des 
Gebäudes müssen leicht bewegliche, von innen leicht zu öffnende Flügel von wenigstens 
O,6 m Breite erhalten. Ein Vergittern der Fenster ist nicht zulässig. 
8 53. Die Gebäude sind mit zweckmäßig angelegten Blitzableitern zu versehen, die 
stets in gutem Zustande erhalten werden müssen. 
d) Beleuchtung. 
854. 1. Für die Hauptbeleuchtung sind außer elektrischem und Gaslicht auch Pflanzen- 
öllampen und Kerzen zulässig. Ebenso ist die Verwendung von Mineralölen, deren Ent— 
flammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm bei 216 des hundertteiligen 
Thermometers oder darüber liegt, gestattet, falls die Lampen sicher aufgestellt oder auf- 
gehängt und da, wo nötig, mit Drahtgittern, Drahtkörben oder sonstigen geeigneten Vor- 
richtungen geschützt, auch alle Glasbehälter durch solche von Metall mit sicherem Schrauben= 
verschluß ersetzt werden. 
2. Bei elektrischer und Gasbeleuchtung ist für den eigentlichen Versammlungsraum 
und für die ihn umgebenden Vorräume und Ausgänge je eine besondere Leitung mit eigener 
Abschlußvorrichtung einzurichten. 
8 55. 1. Bei elektrischer oder Gaslicht-Hauptbeleuchtung ist eine ausreichende Not- 
beleuchtung stets derart einzurichten, daß mit ihrer Hilfe die Ausgänge auch dann 
erreicht werden können, wenn die Hauptbeleuchtung vollkommen erlöschen sollte. Die Not- 
lampen an den Ausgangstüren müssen sich von den übrigen Lampen deutlich unterscheiden. 
2. Für die Notbeleuchtung sind elektrische Lampen mit Einzel-Akkumulatoren von 
ausreichender Brenndauer, ferner Gaslampen bei einer elektrischen Hauptbeleuchtung und 
elektrische Lampen gewöhnlicher Speisung bei einer Hauptbeleuchtung mittels Gas oder 
elektrischen Lichtes zulässig. Im letzteren Falle muß die elektrische Notbeleuchtung räum- 
lich und elektrisch vollständig von der Hauptbeleuchtung getrennt sein. Die Schaltung der 
Notlampen desselben Raumes muf bei elektrischer Notbeleuchtung wechselnd in verschiedenen 
Stromkreisen, bei Gaslicht wechselnd in verschiedenen Zuleitungen erfolgen. Weiter sind 
Rüböllampen und Kerzen, sowie mit Mineralöl gespeiste Lampen für die Notbeleuchtung 
zulässig, sofern der Entflammungspunkt des verwendeten Oles bei einem Barometerstande 
von 760 mm häöher als 1200 des hundertteiligen Thermometers liegt und die Lampen 
gegen Zugluft unempfindlich sind.
	        
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