Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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2. Zur Schmückung des Saales, sowie zu Kulissen, Soffiten, Hinterhängen, Vorsatz- 
stücken und dergleichen dürfen nur flammensicher getränkte Stoffe verwendet werden. Die 
Mitbenutzung der Beleuchtungseinrichtungen zum Anhängen und Befestigen des Schmuckes 
ist verboten. Laub= und Nadelholzdekorationen dürfen nicht länger als 8 Tage belassen 
werden. 
D. Warenhäuser. 
a) Lage zur Straße. 
8 65. Für die Umfassungen der Geschäftshäuser, die nicht durch Brandmauern ge- 
bildet werden, ist ein Abstand von anderen Gebäuden zu fordern, der die gegenseitige 
UÜbertragung eines Brandes möglichst verhindert. 
b) Anordnung und bauliche Ausführung. 
§ 66. 1. Wohnungen dürfen über den Geschäftsräumen (Verkaufs-, Ausstellungs-, 
Lager-, Pack= und Werkstättenräumen) in der Regel nicht eingerichtet werden. 
2. Ausnahmsweise kann ihre Einrichtung gestattet werden, wenn die Wohnräume von 
den Geschäftsräumen vollkommen feuersicher abgeschlossen sind, auch für sie besondere, mit 
den vorbezeichneten Geschäftsräumen in keiner Verbindung stehende feuersichere Treppen und 
Straßenausgänge angelegt werden. 
8 67. 1. Das Dachgeschoß darf zu Verkaufs= und Ausstellungsräumen nicht benutzt 
werden. Eine Verwendung des Dachgeschosses und der etwa über den Verkaufs= und Aus- 
stellungsräumen vorhandenen oberen Geschosse zu geschäftlichen Zwecken, als Werkstätten, 
Schreibstuben, Kleiderablagen, Lager= und Packräumen, sowie zu Kantinen, sofern ihre 
Kocheinrichtungen ohne offene Flammen betrieben werden, ist gleichfalls unzulässig, kann 
aber ausnahmsweise genehmigt werden, falls die genannten Geschosse gegen die Treppen- 
häuser des Geschäftshauses feuer= und rauchsicher abgeschlossen und mit feuersicheren, auch 
bei Verqualmung der Haupttreppen benutzbaren Rettungswegen versehen sind. Verbindungen 
dieser Geschosse mit dem Innenraume des Geschäftshauses sind nur ausnahmsweise unter 
Anordnung feuer= und rauchsicherer Verschlüsse zuzulassen (vergl. auch Ziffer 4 sowie § 71 
Ziffer 5). 
2. Größere Lager= oder Packräume dieser Geschosse sind überdies durch feuersichere 
Scheidewände in Einzelabteilungen zu trennen, deren Grundfläche in der Regel 400 qm 
nicht überschreiten soll. Offnungen in diesen Wänden müssen feuer= und rauchsicher ver- 
schließbar sein. 
3. Sofern das Dachgeschoß zu Geschäftszwecken benutzt werden soll, ist das Holzwerk 
der Dachteile stets mit einem haltbaren feuersicheren Verputze oder einer ebensolchen Um- 
mantelung aus anderem Stoffe zu umkleiden.
	        
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