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2. Zur Schmückung des Saales, sowie zu Kulissen, Soffiten, Hinterhängen, Vorsatz-
stücken und dergleichen dürfen nur flammensicher getränkte Stoffe verwendet werden. Die
Mitbenutzung der Beleuchtungseinrichtungen zum Anhängen und Befestigen des Schmuckes
ist verboten. Laub= und Nadelholzdekorationen dürfen nicht länger als 8 Tage belassen
werden.
D. Warenhäuser.
a) Lage zur Straße.
8 65. Für die Umfassungen der Geschäftshäuser, die nicht durch Brandmauern ge-
bildet werden, ist ein Abstand von anderen Gebäuden zu fordern, der die gegenseitige
UÜbertragung eines Brandes möglichst verhindert.
b) Anordnung und bauliche Ausführung.
§ 66. 1. Wohnungen dürfen über den Geschäftsräumen (Verkaufs-, Ausstellungs-,
Lager-, Pack= und Werkstättenräumen) in der Regel nicht eingerichtet werden.
2. Ausnahmsweise kann ihre Einrichtung gestattet werden, wenn die Wohnräume von
den Geschäftsräumen vollkommen feuersicher abgeschlossen sind, auch für sie besondere, mit
den vorbezeichneten Geschäftsräumen in keiner Verbindung stehende feuersichere Treppen und
Straßenausgänge angelegt werden.
8 67. 1. Das Dachgeschoß darf zu Verkaufs= und Ausstellungsräumen nicht benutzt
werden. Eine Verwendung des Dachgeschosses und der etwa über den Verkaufs= und Aus-
stellungsräumen vorhandenen oberen Geschosse zu geschäftlichen Zwecken, als Werkstätten,
Schreibstuben, Kleiderablagen, Lager= und Packräumen, sowie zu Kantinen, sofern ihre
Kocheinrichtungen ohne offene Flammen betrieben werden, ist gleichfalls unzulässig, kann
aber ausnahmsweise genehmigt werden, falls die genannten Geschosse gegen die Treppen-
häuser des Geschäftshauses feuer= und rauchsicher abgeschlossen und mit feuersicheren, auch
bei Verqualmung der Haupttreppen benutzbaren Rettungswegen versehen sind. Verbindungen
dieser Geschosse mit dem Innenraume des Geschäftshauses sind nur ausnahmsweise unter
Anordnung feuer= und rauchsicherer Verschlüsse zuzulassen (vergl. auch Ziffer 4 sowie § 71
Ziffer 5).
2. Größere Lager= oder Packräume dieser Geschosse sind überdies durch feuersichere
Scheidewände in Einzelabteilungen zu trennen, deren Grundfläche in der Regel 400 qm
nicht überschreiten soll. Offnungen in diesen Wänden müssen feuer= und rauchsicher ver-
schließbar sein.
3. Sofern das Dachgeschoß zu Geschäftszwecken benutzt werden soll, ist das Holzwerk
der Dachteile stets mit einem haltbaren feuersicheren Verputze oder einer ebensolchen Um-
mantelung aus anderem Stoffe zu umkleiden.