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4. Aufzüge und Fahrstuhleinrichtungen können im Gebäudeinnern nur unter
der Bedingung Genehmigung finden, daß sie in jedem Geschosse, im Dachgeschoß auch nach
oben, feuersicher umschlossen werden (vergl. auch Ziffer 1 sowie § 71 Ziffer 5) und feuer-
sichere Türen, die sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl davor steht, sowie im Dach-
geschoß und im Keller einen allseitig feuersicher umschlossenen Vorraum erhalten.
§ 68. 1. Die Umfassungswände und die inneren Wände der Verkaufs-,
Lager= und Arbeitsräume, der Treppen, Flure und Durchfahrten sind feuersicher herzustellen.
2. Die Tragkonstruktionen der Fußböden und alle Decken der Verkaufsräume und
Ausstellungsräume sind in feuersicherer Weise herzustellen.
3. Wenn Decken-Durchbrechungen in lichthofartiger Ausführung in großen Maßen
zugelassen werden, so sind Entlüftungsvorrichtungen an der Decke des entstehenden großen
Innenraumes anzubringen, die sowohl vom Verkehrsraume selbst als auch von einer außer-
halb des Verkehrsraumes bequem gelegenen und gesicherten sowie entsprechend gekenn-
zeichneten Stelle des Erdgeschosses aus leicht gehandhabt werden können.
4. Die feuersichere Trennung der Geschosse hat an den Außenflächen und Hof-
seiten zur Verhinderung der Ubertragung eines Feuers in obere Geschosse zwischen den
Fenstern mindestens 1 m Höhe zu erhalten. Eine Verminderung dieses Maßes ist zulässig,
wenn die Auslagefenster gegen den Innenraum feuersicher abgeschlossen sind. Erkerartige
Fenstervorbauten sind oben feuersicher abzudecken.
5. Die nach kleineren Lichthöfen führenden Fenster sowie die Glasüberdachungen
solcher Lichthöfe, in denen über dem Glasdache noch Fenster angeordnet sind, sind in Aus-
führungsweisen zu verglasen, die möglichste Feuersicherheit gewähren (vergl. auch § 75).
§ 69. 1. Tragende, eiserne Bauteile sind glutsicher zu umhüllen.
2. Schächte von Oberlichtern und Luftabzügen sind aus unverbrennlichem
Stoffe herzustellen und über die Dachfläche zu führen. Unterhalb der äußeren Oberlichter
sind Drahtnetze anzubringen, wenn nicht Drahtglas verwendet ist.
§ 70. 1. Wenn das Kellergeschoß als Verkaufs= oder Ausstellungs-, Arbeits-,
Lager= oder Packraum oder als Kleiderablage oder Kantine für Angestellte dient, so soll
es gegen die Schaufenster, den Innenraum des Geschäftshauses und die Treppenhäuser
feuerfest abgeschlossen und durch besondere Treppen, deren Anzahl nach Bedarf festzustellen
ist, unmittelbar mit dem Freien verbunden sein. Kellertreppen dürfen nirgends in un-
mittelbarer Verbindung mit anderen Treppen des Gebäudes stehen.
2. Außerdem ist es durch massive Brandmauern in einzelne Abteilungen zu trennen,
deren Größe in der Regel 400 am nicht übersteigen soll. Offnungen in diesen Mauern
sind feuersicher abzuschließen.
1909. 68