Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Treppenhäuser sowie von einem Geschosse nach dem anderen wirksam verhindern. Auf 
feuersicherer Tragkonstruktion kann der Belag aus jedem hierfür geeigneten Stoffe gebildet 
sein. Alle tragenden Eisenteile der Treppen sind glutsicher einzuhüllen. 
7. Innere Treppen zur Verbindung der Verkaufs- und Ausstellungsräume unter sich, 
die zum Verkehre der Besucher nötig sind, bedürfen keiner Abschlüsse, sind aber bei der 
Bemessung der erforderlichen Ausgangstreppen-Anzahl nicht in Anrechnung zu bringen. 
Ihre Breite ist derart zu bemessen, daß auch bei stärkerem Andrange der Käufer ein 
bequemes Auf= und Absteigen gesichert ist. 
8. Über den in besonderen Treppenhäusern gelegenen Treppen, die mit nach dem 
Freien gehenden Fenstern in genügender Anzahl und Größe nicht versehen sind, müssen 
zum Schutze gegen das Verqualmen Entlüftungsvorrichtungen angebracht werden, die 
von außerhalb der Verkaufs= und Ausstellungsräume gelegenen, leicht zugängigen und 
entsprechend gekennzeichneten Stellen des Erdgeschosses aus gehandhabt werden können. 
8 72. 1. Ausgangstüren müssen leicht beweglich sein und nach außen aufschlagen, 
ohne den Verkehr in den Fluren und Treppenhäusern zu beeinträchtigen und die Treppen- 
laufbreite einzuschränken. Kanten= und Schubriegel sind unzulässig, der Verschluß muß in 
einer Höhe von 1,0 bis 1,2 m über dem Fußboden leicht sichtbar angebracht und von 
innen leicht und schnell durch einen einzigen Druck oder Zug geöffnet werden können. Fest- 
stehende Flügel= und Schiebetüren sind verboten. 
2. Türen, die von den Geschäftsräumen nach den Treppenhäusern führen, sind ein- 
schließlich ihrer Falze und Anschläge unverbrennbar herzustellen; zu etwaigen Glasfüllungen 
ist Drahtglas, Elektroglas oder eine andere Verglasung gleicher Sicherheit zu verwenden. 
3. Die Breite aller Türen muß zur Anzahl der verkehrenden Menschen (einschließlich 
der Angestellten) sowie zur Größe des vor den Verkaufsständen für die Käufer freibleibenden 
Raumes in den betreffenden Räumen des Geschäftshauses in entsprechendem Verhältnisse 
stehen, die Breite der Haupt-Ausgangstüren aber muß wenigstens je 150 em, die geringste 
Verkehrstürbreite mindestens 90 em betragen. 
8 73. 1. Im Innern nicht feuersicher abgeschlossene Schaufenster sind derart ein- 
zurichten, daß ihr Sturz 30 em unter die Decke herabreicht. 
2. Ein feuersicherer Abschluß der Schaufenster gegen den Innenraum darf gefordert 
werden. Werden Schaufenster in das Kellergeschoß hinabgeführt, so sind sie gegen die 
Kellerräume unbedingt feuersicher abzuschließen (vergl. § 70 Ziffer 2). 
3. Nach den Zugängen zu den Treppenhäusern und nach den Treppenhäusern selbst 
dürfen Schaufenster in der Regel nicht angelegt werden. Wird ausnahmsweise ihre An- 
wendung zugelassen, so sind sie gegen den Innenraum feuersicher abzuschließen. 
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