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Treppenhäuser sowie von einem Geschosse nach dem anderen wirksam verhindern. Auf
feuersicherer Tragkonstruktion kann der Belag aus jedem hierfür geeigneten Stoffe gebildet
sein. Alle tragenden Eisenteile der Treppen sind glutsicher einzuhüllen.
7. Innere Treppen zur Verbindung der Verkaufs- und Ausstellungsräume unter sich,
die zum Verkehre der Besucher nötig sind, bedürfen keiner Abschlüsse, sind aber bei der
Bemessung der erforderlichen Ausgangstreppen-Anzahl nicht in Anrechnung zu bringen.
Ihre Breite ist derart zu bemessen, daß auch bei stärkerem Andrange der Käufer ein
bequemes Auf= und Absteigen gesichert ist.
8. Über den in besonderen Treppenhäusern gelegenen Treppen, die mit nach dem
Freien gehenden Fenstern in genügender Anzahl und Größe nicht versehen sind, müssen
zum Schutze gegen das Verqualmen Entlüftungsvorrichtungen angebracht werden, die
von außerhalb der Verkaufs= und Ausstellungsräume gelegenen, leicht zugängigen und
entsprechend gekennzeichneten Stellen des Erdgeschosses aus gehandhabt werden können.
8 72. 1. Ausgangstüren müssen leicht beweglich sein und nach außen aufschlagen,
ohne den Verkehr in den Fluren und Treppenhäusern zu beeinträchtigen und die Treppen-
laufbreite einzuschränken. Kanten= und Schubriegel sind unzulässig, der Verschluß muß in
einer Höhe von 1,0 bis 1,2 m über dem Fußboden leicht sichtbar angebracht und von
innen leicht und schnell durch einen einzigen Druck oder Zug geöffnet werden können. Fest-
stehende Flügel= und Schiebetüren sind verboten.
2. Türen, die von den Geschäftsräumen nach den Treppenhäusern führen, sind ein-
schließlich ihrer Falze und Anschläge unverbrennbar herzustellen; zu etwaigen Glasfüllungen
ist Drahtglas, Elektroglas oder eine andere Verglasung gleicher Sicherheit zu verwenden.
3. Die Breite aller Türen muß zur Anzahl der verkehrenden Menschen (einschließlich
der Angestellten) sowie zur Größe des vor den Verkaufsständen für die Käufer freibleibenden
Raumes in den betreffenden Räumen des Geschäftshauses in entsprechendem Verhältnisse
stehen, die Breite der Haupt-Ausgangstüren aber muß wenigstens je 150 em, die geringste
Verkehrstürbreite mindestens 90 em betragen.
8 73. 1. Im Innern nicht feuersicher abgeschlossene Schaufenster sind derart ein-
zurichten, daß ihr Sturz 30 em unter die Decke herabreicht.
2. Ein feuersicherer Abschluß der Schaufenster gegen den Innenraum darf gefordert
werden. Werden Schaufenster in das Kellergeschoß hinabgeführt, so sind sie gegen die
Kellerräume unbedingt feuersicher abzuschließen (vergl. § 70 Ziffer 2).
3. Nach den Zugängen zu den Treppenhäusern und nach den Treppenhäusern selbst
dürfen Schaufenster in der Regel nicht angelegt werden. Wird ausnahmsweise ihre An-
wendung zugelassen, so sind sie gegen den Innenraum feuersicher abzuschließen.
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