Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr 
Gegenstand der Abgabee. 
  
Berechnung. 
  
noch 
10 
  
Anmerkung. 
Stempelfrei sind 
a) Beglaubigungen, welche von Amts wegen zur Vervoll- 
ständigung der Akten erfolgen, 
b) Beglaubigungen von Abschriften von Verordnungen, Ver- 
fügungen und Entscheidungen, welche Beteiligten zum 
Zwecke amtlicher Eröffnung zugefertigt werden, 
J) Beglaubigungen, die gebührenfrei zu bewirken sind. 
II. von Unterschriften und Handzeichen, siehe Offent- 
liche Beglaubigungen, Tarifstelle 19. 
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, 
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche 
jedoch nicht mehr als 
Anmerkung. 
Die Bewilligung der Eintragung von Auszügen unterliegt 
der Abgabe dieser Tarifstelle nicht (vergl. Tarifstelle 6). 
Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestelungen und 
Sicherstellungen von Rechten in anderen Fällen, in- 
soweit nicht besondere Tarifstellen Anwendung finden. 
Anmerkungen. 
1. Ist zur Rechtswirksamkeit des Geschäfts die Eintragung 
im Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde 
die Eintragungsbewilligung. 
2. Wird eine Forderung oder ein sonstiges Recht in einer 
und derselben Schrift durch dieselbe Person oder durch ver- 
schiedene Personen mehrfach sichergestellt, so ist wegen der Sicher- 
stellung nur einmal Stempel zu verwenden. Dies gilt auch, 
wenn auf die mehreren Sicherstellungen oder auf einen Teil 
derselben besondere Tarifstellen anwendbar sind. Ergeben sich 
für die einzelnen Sicherstellungen Stempelbeträge von ver- 
schiedener Höhe, so ist der höchste Betrag zu verwenden. 
3. Stempelfrei sind Urkunden über 
a) die Bestellung von Pfandrechten an Forderungen, die im 
Staatsschuldbuche eingetragen sind, 
b) die Bestellung von Dienstkautionen öffentlicher Beamter, 
c) die Verpfändung von edlen Metallen, Waren, Wechseln 
oder Wertpapieren zur Sicherstellung von Darlehnen. 
Cheverträge 
jedoch mindestens 
  
Steuersatz 
v. H. 4 
– 1 50 
—is 
1100— — 
½2080— — 
– 1 50 
  
  
  
  
des Werts des belasteten Grundstücks. 
der sichergestellten Geldforderung oder 
des Geldwerts des sichergestellten 
Rechts. 
Ist der Geldbetrag oder Wert, bis 
zu welchem die Verpflichtung des 
Bürgen oder die sonstige Sicherstellung 
reicht, niedriger als die sichergestellte 
Geldforderung oder als der Geldwert 
des sichergestellten Rechts, so ist der 
Stempelberechnung jener niedrigere 
Geldbetrag oder Wert zugrunde zu 
legen. Dasselbe gilt, wenn sich ein 
Geldwert des sichergestellten Rechts 
nicht ermitteln läßt. 
des Werts des Vermögens, auf das sich 
der Ehevertrag erstreckt,
	        
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