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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18 Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 57. Bekanntmachung, die Verfassung der evangelisch -reformierten Gemeinden im Königreiche
Sachsen betr. S. 503. — Nr. 58. Bekanntmachung, die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten
betr. S. 508. — Nr. 59. Verordnung zum Vollzuge der vom Bundesrate erlassenen abgeänderten Aus-
führungsbestimmungen zu Tarifnummer 1 bis 3 A. sowie zu Tarifnummer 11 und §s 66 i bis 66 u des Reichs-
stempelgesetzes. S. 511. — Nr. 60. Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 7. April 1909.
S. 512. — Nr. 61. Verordnung, die Sicherung der Kirchen und kirchlichen Versammlungsräume gegen
Feuersgefahr betr. S. 513. — Nr. 62. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Erweiterung
des Garnison-Exerzierplatzes Leisnig betr. S. 520.
Nr. 57. Bekanntmachung,
die Verfassung der evangelisch-reformierten Gemeinden im Königreiche
Sachsen betreffend;
vom 3. Juli 1909.
Nachdem Seine Majestät der König auf Vortrag des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts der nachstehend unter O abgedruckten Verfassung der evangelisch—
reformierten Gemeinden im Königreiche Sachsen die nachgesuchte Bestätigung erteilt haben,
wird diese Verfassung zur allgemeinen Nachachtung mit der Maßgabe bekannt gemacht, daß
gleichzeitig die bisherige unter dem 29. März 1870 (G.= u. V.Bl. S. 109 flg.) verkündete
Verfassung dieser Gemeinden außer Kraft gesetzt wird.
Zugleich wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs zu § 1
des Regulativs über die kirchlichen Verhältnisse der evangelisch-reformierten Glaubens-
genossen in den Königlich Sächsischen Landen vom 7. August 1818 (Gesetzsammlung
S. 57) in Verfolg der inzwischen eingetretenen Anderung in der Behördenorganisation
bestimmt,
daß, solange die beiden Gemeinden zu Dresden und Leipzig als alleinige öffentliche
Kirchgemeinden bestehen, diejenigen der reformierten Konfession angehörigen sächsischen
Untertanen, welche in den Kreishauptmannschaften Dresden und Bautzen wohnhaft
Ausgegeben zu Dresden, den 24. August 1909. 71